Vorhaben im Überblick

Zulassungsverfahren

Antrag gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und Betrieb von 3 Windkraftanlagen in Bad Berleburg (Windpark Osterholz GmbH & Co. KG)

29.11.2025

Die Firma Windpark Osterholz GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3 in 28217 Bremen, hat mit Datum vom 29.08.2024 (Eingang bei der Genehmigungsbehörde: 29.08.2024), die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von drei Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Ge-samthöhe von jeweils mehr als 50 Metern in der Stadt Bad Berleburg, WEA 1: 57319 Bad Berleburg, Gemarkung: Weidenhausen, Flur: 3, Flurstück 119, WEA 2: 57319 Bad Berle-burg, Gemarkung: Dotzlar, Flur: 9, Flurstück 118 und WEA 3: 57319 Bad Berleburg, Ge-markung: Hemschlar, Flur: 3, Flurstück 103, beantragt. Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte: 1. die Errichtung von drei Windkraftanlagen Fabrikat: Vestas Wind Systems A/S Typen: Vestas V150-6.0 MW (mit Hybridturm Beton/Stahl CHT und Funda-ment sowie Sägezahnhinterkante) in 57319 Bad Berleburg, WEA 1: 57319 Bad Berleburg, Gemarkung: Weidenhausen, Flur: 3, Flurstück 119, WEA 2: 57319 Bad Berleburg, Gemarkung: Dotzlar, Flur: 9, Flurstück 118 und WEA 3: 57319 Bad Berleburg, Gemarkung: Hemschlar, Flur: 3, Flurstück 103. mit den jeweiligen Abmessungen Vestas V150-6,0 MW: Naben-Höhe: 125,00 m über Grund Gesamthöhe: 200,00 m Rotor-Durchmesser: 150,00 m (3-Blatt-Rotor, pitchgeregelt) und einer Anlagenleistung (elektrische Nennleistung) von max. 6.000 kW 2. die Herrichtung von Fundament, Kranstellflächen, Turmumfahrung, Kranbetriebsflächen, Lager- und Montageflächen sowie Zufahrt an WEA 1, WEA 2 und WEA 3 zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dargestellten Umfang. 3. den Betrieb der errichteten Anlagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eingeschlossene Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG: 1. Baugenehmigung gemäß § 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) 2. die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3. die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) Die drei Windkraftanlagen sollen im Kalenderjahr 2026 nach Beendigung des Genehmigungsverfahrens in Betrieb genommen werden. Die Anlagen gehören zu den unter Nr. 1.6.2 Verfahrensart (V) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Das Vorhaben fällt zugleich unter § 2 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und Nr. 1.6.2 der Anlage 1, Spalte 2 (S) UVPG (Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern). Grundsätzlich ist somit gemäß § 7 Abs. 2 des UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Das Vorhaben ist jedoch UVP-pflichtig, da die Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 3 des UVPG eine freiwillige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und die Genehmigungsbehörde das Entfallen der Vorprüfung für zweckmäßig erachtet hat. Unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9.BImSchV). Der UVP-Bericht ist als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt worden. Das Vorhaben bedarf insgesamt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und wird hiermit gemäß §§ 8 ff. der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) öffentlich bekannt gemacht.

Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie
Zulassungsverfahren

Neubau Legehennenstall Gölenkamp

29.11.2025

Neubau eines Legehennenstalles mit Frei-landhaltung, Aufstallung mittels Volierensystem, Einsatz einer Kotbandbelüftung

Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse

Im letzten Jahr bearbeitete sowie laufende Verfahren

Informationen

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig zu erkennen und ihre Ergebnisse bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens zu berücksichtigen. Sie dient einer wirksamen Umweltvorsorge.

Die UVP wird in dem Verfahren durchgeführt, das die abschließende Entscheidung über die Zulassung des jeweiligen Vorhabens zum Ziel hat. Die Öffentlichkeit wird bei der Durchführung der UVP beteiligt.

Im UVP-Portal dieser Internetseite können Sie sich über UVP-pflichtige Vorhaben, deren Verfahrensstand, Auslegungs- und Erörterungstermine, eingestellte Unterlagen, Berichte und Empfehlungen sowie die anschließende Entscheidung informieren. Sie können ein Vorhaben entweder auf der Startseite über die Suchfunktion bzw. durch die Auswahl einer Kategorie finden, oder über die Auswahl eines Vorhabens auf der Karte, auf der die Vorhaben mit ihrem (zukünftigen) Standort hinterlegt sind.

Die UVP ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und ergänzend in den Landesgesetzen zur Umweltverträglichkeitsprüfung verankert. Das UVPG und die landesrechtlichen Regelungen setzen die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten um. Welche Vorhaben einer UVP bedürfen, ist in der Anlage 1 zum UVPG und der Verordnung über die UVP bergbaulicher Vorhaben aufgeführt. Darüber hinaus gibt es auf Landesebene weitere Vorhaben, die aufgrund des jeweiligen Landesrechts UVP-pflichtig sind.

Die Durchführung einer UVP erfolgt stets unter Beteiligung fachlich betroffener Behörden und der Öffentlichkeit, denen es so ermöglicht wird, zu den Umweltauswirkungen eines Vorhabens Stellung zu nehmen. Ziel ist es, eine hohe Transparenz in den Entscheidungsprozessen zu erreichen, um letztlich zu einer verstärkten Einbindung der Öffentlichkeit beizutragen. Zur Verbesserung des Informationszugriffs und damit zur Erleichterung der Beteiligungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit sehen die UVP-Richtlinie und das UVPG die Einrichtung von UVP-Portalen des Bundes und der Länder vor.

Weiterführende Links zum Thema Umweltverträglichkeitsprüfung:

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