Negative Vorprüfungen
18.09.2025
Die Firma Windplan Pirow 2 GmbH & Co. KG, Bahnstraße 7 in 19348 Pirow, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in der Gemarkung Pirow, Flur 2, Flurstücke 43, 51/3, 63, Flur 3, Flurstücke 62, 82 sowie Gemarkung Hülsebeck, Flur 5, Flurstücke 64/1, 67, 165, acht WEA zu errichten und zu betreiben. Gegenständlich handelt es sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2.V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 1.6.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Im Ergebnis lässt das Vorhaben nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes sowie der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora, Boden und Wasser sind durch Vermeidungsmaßnahmen als nicht erheblich einzustufen. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna werden durch Abschaltzeiten, Aufstellung von Amphibienschutzzäunen sowie Bauzeitenregelungen vermieden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft und Landschaftsbild und von Erholungsräumen ist durch die Lage am Rande eines bestehenden Windparks nicht erkennbar. Aufgrund der Einhaltung der gültigen Immissionsrichtwerte und durch Abschaltkonzepte sind keine Gefährdungen, erhebliche Benachteiligungen oder erhebliche Belästigungen durch Lärm oder Schattenwurf zu erwarten. Im Ergebnis der überschlägigen Vorprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher nicht erforderlich.
Verfahrensführende Stelle
Landesamt für Umwelt
T 11 Genehmigungsverfahrensstelle West
Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie