Vorhaben im Überblick

Zulassungsverfahren

Windpark Emstek-Halen

10.08.2026

Die Firma WP Halen Projekt GmbH Co. KG, Bremer Straße 11, 49685 Emstek, beantragt gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG – vom 17.05.2013 (BGBI. I S. 1274) i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) vom 31.05.2017 (BGBI. I S. 1440) in den jeweils gültigen Fassungen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 17 Windenergieanlagen des Typs Enercon E-175 EP5 E2 mit einer Nabenhöhe von 162 m, einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Gesamthöhe von 249,50 m je Anlage auf folgenden Grundstücken: Windenergieanlage (WEA) Gemarkung Flur Flurstück WEA 1 Emstek 37 288/2 WEA 2 Emstek 37 187/2, 286/1, 287 WEA 3 Emstek 37 189 WEA 4 Emstek 37 154/2 WEA 5 Emstek 37 167/2, 168/1, 169/1 WEA 6 Emstek 37 342, 343 WEA 7 Emstek 37 378/1, 382 WEA 8 Emstek 37 405 WEA 9 Emstek 1 265/9 Das Vorhaben fällt unter die lfd. Nr. 1.6.2 (V) des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Für das Vorhaben ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. der lfd. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – vom 18.03.2021 (BGBI. I S. 540) in der zurzeit geltenden Fassung grundsätzlich eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung für die WEA 1 entfällt nach § 7 Abs. 3 S. 1 UVPG, da die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt wurde. Das Genehmigungsverfahren wird deshalb unter Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt (§ 2 Abs. 1 der 4. BImSchV). Der Landkreis Cloppenburg, Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg ist die zuständige Genehmigungsbehörde. Die Anlagen sollen lt. Antrag nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung errichtet und voraussichtlich zum 30.06.2028 in Betrieb genommen werden.

Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie
Zulassungsverfahren

Windpark Emstek Garther Forst

10.08.2026

Die Firma BEE GmbH & Co. KG, Bremer Str. 11, 49685 Emstek, beantragt gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG – vom 17.05.2013 (BGBI. I S. 1274) i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) vom 31.05.2017 (BGBI. I S. 1440) in den jeweils gültigen Fassungen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 17 Windenergieanlagen des Typs Enercon E-175 EP5 E2 mit einer Nabenhöhe von 162 m, einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Gesamthöhe von 249,50 m je Anlage auf folgenden Grundstücken: Windenergieanlage (WEA) Gemarkung Flur Flurstück WEA 1 Emstek 1 27/3 WEA 2 Emstek 1 27/3 WEA 3 Emstek 1 27/3 WEA 4 Emstek 1 27/3 WEA 5 Emstek 1 27/3+28/3 WEA 7 Emstek 1 27/3 WEA 8 Emstek 1 85/3 WEA 9 Emstek 1 86/4+92/6 WEA 10 Emstek 1 27/3 WEA 11 Emstek 1 85/3+86/4 WEA 12 Emstek 1 114/1 WEA 13 Emstek 1 114/1 WEA 14 Emstek 1 114/1 WEA 15 Emstek 1 114/1 WEA 16 Emstek 1 175/7 WEA 17 Emstek 1 181/1 WEA 18 Emstek 1 181/1 Das Vorhaben fällt unter die lfd. Nr. 1.6.2 (V) des Anhangs 1 der 4. BImSchV fällt. Für das Vorhaben ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. der lfd. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – vom 18.03.2021 (BGBI. I S. 540) in der zurzeit geltenden Fassung grundsätzlich eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Das Genehmigungsverfahren wird deshalb unter Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt (§ 2 Abs. 1 der 4. BImSchV). Der Landkreis Cloppenburg, Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg ist die zuständige Genehmigungsbehörde. Die Anlagen sollen lt. Antrag nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung errichtet und voraussichtlich zum 30.09.2028 in Betrieb genommen werden.

Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie

Im letzten Jahr bearbeitete sowie laufende Verfahren

Informationen

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig zu erkennen und ihre Ergebnisse bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens zu berücksichtigen. Sie dient einer wirksamen Umweltvorsorge.

Die UVP wird in dem Verfahren durchgeführt, das die abschließende Entscheidung über die Zulassung des jeweiligen Vorhabens zum Ziel hat. Die Öffentlichkeit wird bei der Durchführung der UVP beteiligt.

Im UVP-Portal dieser Internetseite können Sie sich über UVP-pflichtige Vorhaben, deren Verfahrensstand, Auslegungs- und Erörterungstermine, eingestellte Unterlagen, Berichte und Empfehlungen sowie die anschließende Entscheidung informieren. Sie können ein Vorhaben entweder auf der Startseite über die Suchfunktion bzw. durch die Auswahl einer Kategorie finden, oder über die Auswahl eines Vorhabens auf der Karte, auf der die Vorhaben mit ihrem (zukünftigen) Standort hinterlegt sind.

Die UVP ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und ergänzend in den Landesgesetzen zur Umweltverträglichkeitsprüfung verankert. Das UVPG und die landesrechtlichen Regelungen setzen die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten um. Welche Vorhaben einer UVP bedürfen, ist in der Anlage 1 zum UVPG und der Verordnung über die UVP bergbaulicher Vorhaben aufgeführt. Darüber hinaus gibt es auf Landesebene weitere Vorhaben, die aufgrund des jeweiligen Landesrechts UVP-pflichtig sind.

Die Durchführung einer UVP erfolgt stets unter Beteiligung fachlich betroffener Behörden und der Öffentlichkeit, denen es so ermöglicht wird, zu den Umweltauswirkungen eines Vorhabens Stellung zu nehmen. Ziel ist es, eine hohe Transparenz in den Entscheidungsprozessen zu erreichen, um letztlich zu einer verstärkten Einbindung der Öffentlichkeit beizutragen. Zur Verbesserung des Informationszugriffs und damit zur Erleichterung der Beteiligungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit sehen die UVP-Richtlinie und das UVPG die Einrichtung von UVP-Portalen des Bundes und der Länder vor.

Weiterführende Links zum Thema Umweltverträglichkeitsprüfung:

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