Negative Vorprüfungen
18.03.2026
Mit Änderungsbescheid vom 24.02.2026 wurde der Verbandsgemeine Westerburg, Neumarkt 1, 56457 Westerburg wird auf Antrag vom 16.07.2025 gemäß § 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und § 69 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz Landeswassergesetz - LWG) die Planänderungsgenehmigung erteilt, nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen, die Bestandteil dieser Genehmigung sind, in der Gemarkung Stahlhofen am Wiesensee, Flur 2, Flurstücke 33/5 und 34/5, Flur 4, Flurstücke 1/9, 14/8 und 14/15, die bestehende Hochwasserentlastungsanlage, abweichend zum Planfeststellungsbeschluss vom 28.02.1967, Az. 406-11, erlassen durch die Bezirksregierung Montabaur, teilweise zurückzubauen und dort einen Ersatzneubau neu zu errichten und zu betreiben. Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss gilt im Übrigen mit seinen Nebenbestimmungen fort. Der geplante Neubau der Hochwasserentlastungsanlage stellt die Änderung eines wesentlichen Anlagenteils der Stauanlage im Sinne von § 73 LWG dar, weshalb die Normen des §§ 67 ff. WHG zum Gewässerausbau zur Anwendung kommen. Grundsätzlich ist hierfür die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erforderlich, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entspricht. Nach § 68 Abs. 2 WHG kann für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 3 und 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG. Diese hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung konnte daher im vorliegenden Fall verzichtet werden. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Entscheidung gemäß § 5 Abs. 2 UVPG erfolgte im Mitteilungsblatt „Wäller Wochenspiegel“ der Verbandsgemeinde Westerburg (Ausgabe 04/2026). Daher konnte für den Gewässerausbau gemäß § 68 Abs. 2 WHG an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Diese ergeht in Form eines Änderungsbescheides. Zuständig für die Erteilung der Plangenehmigung ist nach § 69 LWG i. V. m. §§ 73, 92 und 96 LWG die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord), Regionalstelle Wasserwirtschaft Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur.
Verfahrensführende Stelle
Klimaschutzministerium (MKUEM)
SGD-Nord (Struktur- u. Genehmigungsdirektion Nord)
SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Montabaur
Wasserwirtschaftliche Vorhaben