Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Die Firma MVV Umwelt Asset GmbH, Otto-Hahn-Straße 1, 68169 Mannheim beantragt die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Müllheizkraftwerkes Mannheim (Heizkraftwerk Nord, MVV HKW Mannheim) um die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur thermo-chemischen Klärschlammbehandlung mit integrierter Phosphorrückgewinnung (KBA) und die Änderung des Anlagenbetriebes des Müllheizkraftwerkes (Aufhebung der Begrenzung des stündlichen und jährlichen Rauchgasvolumenstromes bei gleichzeitiger Einhaltung der bisher genehmigten maximal zulässigen Jahres- und Stundenemissionsfrachten). Die Erweiterung mit zwei Drehrohranlagen zur thermo-chemischen Klärschlammbehandlung und der integrierten Phosphorrückgewinnung sowie der Klärschlammannahme und -lagerung erfolgt auf dem bestehenden Betriebsgelände des Müllheizkraftwerkes Mannheim, Otto-Hahn-Straße 1, 68169 Mannheim, Flurstück Nrn. 6215/2, 6215/9, 6215/10 und 6214/11. Durch die thermische Verwertung von Klärschlamm soll die im Klärschlamm gebundene Energie genutzt (Fernwärme, Strom) und Phosphor aus dem Klärschlamm zurück gewonnen werden. Die Klärschlammbehandlungsanlage mit den beiden Drehrohren ist für eine maximale Jahreskapazität von 180.000 Mg ausgelegt. Es werden ausschließlich Klärschlämme angenommen und der thermo-chemischen Behandlung zugeführt, die im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als nicht gefährlich eingestuft sind. Die beiden Drehrohre sollen jeweils im Seitenstrom zu den mit Abfall befeuerten Müllkesseln 4 und 6 betrieben werden, so dass die Drehrohre nicht über eine eigene Verbrennungsfeuerung verfügen, sondern unmittelbar mit den aus der Abfallverbrennung stammenden heißen Verbrennungsgasen befeuert werden. Die Zuführung dieser heißen Rauchgase erfolgt im Gegenstrom zur Beschickung der Drehrohre mit Klärschlamm. Die durch die thermo-chemische Klärschlammbehandlung entstandenen Rauchgase (Synthesegas, Syngas) werden zur Nachverbrennung und Energierückgewinnung wieder in den Verbrennungsraum des jeweiligen Müllkessels zurückgeführt und damit der Rauchgasreinigungsanlage des Müllheizkraftwerkes zugeführt und dort mit denen aus der Abfallverbrennung zusammen behandelt. Durch die Erweiterung des Müllheizkraftwerkes um die thermo-chemischen Klärschlammbehandlungsanlagen mit Rückgewinnung von Phosphor erhöht sich dessen emittiertes jährliches und stündliches Rauchgasvolumen. Zudem sinkt der mittlere Heizwert des insgesamt im Müllheizkraftwerk eingesetzten Abfalls (Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme). Um trotz dieses niedrigeren Heizwertes neben der Stromerzeugung vor allem die benötigte Wärmemenge (Fernwärmeversorgung Industrie, öffentliche Haushalte) durch die Abfallverbrennung und thermo-chemische Klärschlammbehandlung erzeugen zu können, muss der kombinierte Klärschlamm- und Abfalldurchsatz entsprechend erhöht werden, einhergehend mit einem größeren Rauchgasvolumen. Der jährliche Abfalldurchsatz, einschließlich des jährlichen Klärschlammdurchsatzes von bis zu 180.000 Mg, wird sich daher je nach Fahrweise auf bis zu 944.979 Mg erhöhen. Trotz des erhöhten Rauchgasvolumens werden die bisher genehmigten Grenzwerte nach (bzw. teils deutlich unterhalb) der 17. BImSchV sowie die bisher maximal zulässigen Jahres- und Stundenemissions-frachten auch weiterhin eingehalten. Die Inbetriebnahme der Anlage soll im November 2019 erfolgen. Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach den §§ 4, 6, 10 und 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und der Ziffer 8.1.1.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Verfahrensart G, Anlage gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU). Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. Für das Vorhaben ist nach § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer 8.1.1.2 der Anlage 1 zum UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach den Vorschriften der 9. BImSchV durchzuführen. Mit den Antragsunterlagen vom 31.01.2018 wurde ein Bericht zu den voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1 a 9. BImSchV genannten Schutzgüter ein-schließlich einer Natura 2000-Vorprüfung vorgelegt.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Karlsruhe
76247
Karlsruhe
Baden-Württemberg
Deutschland
E-Mail: | poststelle@rpk.bwl.de |
Telefon: | 0721 926-0 |
URL: | https://rp.baden-wuerttemberg.de |
Verfahrensschritte
Entscheidung über die Zulassung
Datum der Entscheidung
18.12.2018
Auslegungsinformationen
Entscheidung
Erörterungstermin
Zeitraum der Erörterung
06.09.2018
Öffentliche Auslegung
Zeitraum der Auslegung
25.06.2018 - 24.07.2018