Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Für das Grundstück Nr. 44 in Flur 4 der Gemarkung Oberlascheid wurde ein Antrag zur Rodung und Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart beim Forstamt Prüm gestellt. Es handelt sich um eine ca. 65-70-jährige Fichtenfläche in der freien Feldflur, die sich aufgrund von Sturm- und Käferkalamität in den vergangenen Jahren weitestgehend aufgelöst hat. Der Waldeigentümer möchte nun die Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung in Grünland umwandeln. Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt. Nach Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Das Forstamt Prüm stellt fest, dass keine Schutzgebiete entsprechend der Anlage 3 Ziffern 2.3.1 bis 2.3.11 des UVPG durch das Umwandlungsvorhaben auf der Gemarkung Oberlascheid betroffen sind. Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen aus der Dokumentation und den Fach-Stellungnahmen der berührten Behörden wird deutlich, dass durch das forstliche Vorhaben in Oberlascheid - keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
MUEEF, Landesforsten
Klimaschutzministerium (MKUEM)
Forstamt Prüm
Rheinland-Pfalz
Deutschland
E-Mail: | Forstamt.Pruem@wald-rlp.de |
Datum der Entscheidung
13.06.2022