Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Bekanntgabe über den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Feststellung der UVP-Pflicht - gemäß § 5 Absatz 2 UVPG des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG Wasserrechtliches Verfahren zur Renaturierung der Erms in Bad Urach - Seeburg „Bei der Kirche“ Die Gemeinde Bad Urach beantragt die wasserrechtliche Entscheidung zur Gewässerrenaturierung der Erms im Stadtteil Seeburg im Bereich Bei der Kirche 7-11. Dazu ist die Umgestaltung der Erms erforderlich. Für dieses Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.18.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Im Bereich der Flurstücke 31/3 und 28/4, auf Höhe Bei der Kirche 7-11, wird ein ca. 60 m langer Gewässerabschnitt der Erms im Rahmen der innerörtlichen Möglichkeiten naturnah gestaltet. Der Abschnitt ist im Bestand von beiden Seiten mit Ufermauern eingefasst, außerdem befindet sich dort ein nicht mehr in Betrieb befindlicher Pegel mit Sohlschwelle. Im Zuge der Renaturierung wird die auf der rechten Uferseite bestehende Tuffsteinmauer abgebrochen und in kleineren Abschnitten durch Blockeinsatz ersetzt. Um möglichst auch Umlagerungen oder Teilumlagerungen des Gewässers zuzulassen, wird auf eine feste Einfassung des Gewässers verzichtet, um dem Gewässer Raum zur eigenen Entwicklung zu geben. Die Pegelmessstelle mit Sohlschwelle wird entfernt und damit die Durchgängigkeit des Gewässerabschnittes hergestellt. Das Gewässer erhält einen geschwungenen Verlauf mit unterschiedlicher Sohlbreite und wechselnden Fließgeschwindigkeiten. Entlang des Abschnittes ist eine Baumpflanzung von drei Weiden vorgesehen. Im nördlichen Bereich ist auf einer Länge von ca. 10 m auf der rechten Uferseite eine wassergebundene Decke geplant, um in Kirchennähe einen Aufenthaltsort zu schaffen, der das Gewässer erlebbar macht. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Prüfung der Schutzkriterien der Anlage 3 des UVPG hat ergeben, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Hinsichtlich der Größe und Ausgestaltung des Vorhabens sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Das Vorhaben erstreckt sich über einen ca. 60 m langen Gewässerabschnitt der Erms. Die möglichen nachteiligen Auswirkungen, wie bspw. der Baulärm beschränken sich auf die Bauphase. Durch die Gewässergestaltung und die Aufweitung des Gewässerverlaufs wird im Bereich Bei der Kirche eine ökologische Aufwertung erzielt. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls kommt daher zum Ergebnis, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Das Ergebnis dieser Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG). Landratsamt Reutlingen, den 25.07.2023 Umweltschutzamt Untere Wasserbehörde

UVP-Kategorie

Wasserwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Baden-Württemberg

Ansprechpartner

LRA Reutlingen
Regierungspräsidium Tübingen
Umweltschutzamt

Bismarckstraße 47
72764 Reutlingen
Baden-Württemberg
Deutschland

E-Mail: umweltschutzamt@kreis-reutlingen.de
Telefon: 07121 480-0
Fax: 07121 480-1860
URL: http://www.kreis-reutlingen.de

Datum der Entscheidung

25.07.2023

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

2023-07-25_UVPVP_Bekanntgabe__Gew.Renat._Bei der Kirche ( 2023-07-25_UVPVP_Bekanntgabe__Gew.Renat._Bei der Kirche.pdf )