Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Der Firma Planungsgemeinschaft Windpark Herrenhölzer GbR, Gutsstraße 1 in 14789 Bensdorf, wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in 14789 Bensdorf in der Gemarkung Bensdorf, Flur 11, Flurstücke 10, 30, 31, 38 und 113 und Flur 12, Flurstücke 13, 17, 23, 33, 35, 47, und 55 zwölf Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten: „I. Entscheidung 1. Der Planungsgemeinschaft Windpark Herrenhölzer GbR (im Folgenden: Antragstellerin), Gutsstraße 1 in 14789 Bensdorf, wird die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, zwölf Windenergieanlagen (WEA) vom Typ VESTAS V112-3,3 MW auf den Grundstücken in 14789 Bensdorf, Gemarkung Bensdorf, Flur 11, Flurstücke 10, 30, 31, 38 und 113 und Flur 12, Flurstücke 13, 17, 23, 33, 35, 47 und 55 in dem unter II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben. 2. Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG insbesondere folgende Entscheidungen: - die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit Zulassung einer Abweichung gemäß § 67 BbgBO i.V.m. § 6 Abs. 5 BbgBO (Reduzierung der Abstandsflächen auf die Projektionsfläche von 56,18 m), - die Befreiung vom Alleenschutz (§ 17 BbgNatSchAG) gemäß § 67 Abs. 1 Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG) für die dauerhafte Beseitigung von 7 Alleebäumen (2x Spitzahorn und 5x Stieleiche), - die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), - die Ausnahmegenehmigung vom straßenrechtlichen Anbauverbot für die Anlage der Feuerwehrzufahrt nach § 9 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), - die wasserrechtliche Genehmigung für die Grabenverrohrung auf einer Länge von 57 m für die Zuwegung nach § 87 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) i.V.m § 36 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 3. Das von der Gemeinde Bensdorf verweigerte Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird mit dieser Entscheidung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 BbgBO ersetzt. Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 116 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. 4. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gebühren und Auslagen erfolgen mit geson-dertem Bescheid. VIII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zu-lassung der Windenergieanlagen nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Bran-denburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.“ Das Vorhaben unterlag einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Landesamt für Umwelt
T 11 Genehmigungsverfahrensstelle West
Seeburger Chaussee 2
14476
Potsdam OT Groß Glienicke
Brandenburg
Deutschland
E-Mail: | Einwendungen-T11@lfu.brandenburg.de |
Verfahrensschritte
Entscheidung über die Zulassung
Datum der Entscheidung
22.10.2024