Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Bekanntgabe über den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Feststellung der UVP-Pflicht - gemäß § 5 Absatz 2 UVPG des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG Wasserrechtliches Verfahren zur Renaturierung der Erms in Bad Urach - Seeburg „Trailfinger Weg“ Die Gemeinde Bad Urach beantragt die wasserrechtliche Entscheidung zur Gewässerrenaturie-rung der Erms im Stadtteil Seeburg im Bereich des Trailfinger Weges 12-14. Dazu ist die Umge-staltung der Erms erforderlich. Für dieses Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.18.2 des Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Im Bereich des Flurstücks 45/1, auf Höhe des Trailfinger Weges 12-14, wird ein ca. 45 m langer Gewässerabschnitt der Erms im Rahmen der innerörtlichen Möglichkeiten naturnah gestaltet. Der Abschnitt ist im Bestand von beiden Seiten mit Ufermauern eingefasst und ist geprägt von einem geringen Gefälle mit niedrigen Fließgeschwindigkeiten. Im Zuge der Renaturierung wird auf der rechten Uferseite im nördlichen Bereich auf ca. 18 m Länge die Betonmauer durch einen zweireihigen Blocksatz ersetzt. Im südlichen Bereich wird die bestehende Tuffsteinmauer abge-brochen und der Böschungsbereich neu gestaltet. Die Böschung wird zweistufig gestaltet, wodurch eine Wuchsfläche entsteht, welche auf Höhe der Wasserspiegellinie bei mittlerem Ab-fluss liegt. Dadurch kann sich eine für eine Wasserwechselzone typische Bepflanzung etablie-ren, zusätzlich lässt sich die Fließgeschwindigkeit bei mittlerem Abfluss leicht erhöhen, um die Anlandung von Sedimenten zu verringern. Das linke Ufer bleibt unverändert. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Prüfung der Schutzkriterien der Anlage 3 des UVPG hat ergeben, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Hinsichtlich der Größe und Ausgestaltung des Vorhabens sind keine erheblichen Umweltauswir-kungen zu erwarten. Das Vorhaben erstreckt sich über einen ca. 45 m langen Gewässerab-schnitt der Erms. Die möglichen nachteiligen Auswirkungen, wie bspw. der Baulärm beschrän-ken sich auf die Bauphase. Durch die Gewässergestaltung und die Aufweitung des Gewässer-verlaufs wird im Bereich des Trailfinger Weges eine ökologische Aufwertung erzielt. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls kommt daher zum Ergebnis, dass keine erheb-lichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichti-gen wären. Das Ergebnis dieser Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit be-kannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG). Landratsamt Reutlingen, den 25.07.2023 Umweltschutzamt Untere Wasserbehörde
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
LRA Reutlingen
Regierungspräsidium Tübingen
Umweltschutzamt
Bismarckstraße 47
72764
Reutlingen
Baden-Württemberg
Deutschland
E-Mail: | umweltschutzamt@kreis-reutlingen.de |
Telefon: | 07121 480-0 |
Fax: | 07121 480-1860 |
URL: | http://www.kreis-reutlingen.de |
Datum der Entscheidung
25.07.2023