Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Änderung des nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Biomasseheizwerks der Firma Eva Scherzer Biomasseheizwerk durch Austausch der Brennkessel 1 + 2 und Erweiterung des Brennstoffspektrums im Anwesen Herbstwiesen, Flnr. 243/1, Gemarkung Almoshof in Nürnberg: Die Firma Eva Scherzer Biomasseheizwerk betreibt am o.g. Standort in Nürnberg ein Biomasseheizwerk und beabsichtigt, diese Anlage wesentlich zu ändern. Hierfür wurde die erforderliche Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG beantragt. Die aktuell bestehenden Heizkessel 1 und 2 sollen durch neue Heizkessel mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 9,50 MW ersetzt werden. Zudem soll in den neuen Kesseln künftig neben den bisherigen Brennstoffen – d.h. neben naturbelassenem Holz und Altholz der Kategorie A I gemäß Altholzverordnung (AltholzV) – auch Altholz der Kategorie A II gemäß AltholzV ohne Schwermetalle in der Beschichtung als Brennstoff eingesetzt werden. Eine allgemeine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird daher gemäß § 7 Abs. 1 UVPG abgesehen. Die beantragte Änderung der Anlage betrifft die Erneuerung des bereits bestehenden Biomasseheizwerks, d.h. im Wesentlichen Änderungen innerhalb eines Bestandsgebäudes. Die Feuerungswärmeleistung des Biomasseheizwerks wird dabei nicht erhöht. Das Vorhaben befindet sich auf einer bereits versiegelten Fläche innerhalb eines durch landwirtschaftliche Nutzflächen und Gewächshäuser geprägten Gebietes. Im Bereich und in der näheren Umgebung des Vorhabens befinden sich keine gesetzlich geschützten Schutzgebiete oder Biotope. Baum- und Strauchinseln rund um das Biomasseheizkraftwerk, die bei dem ursprünglichen Genehmigungsverfahren des Biomasseheizkraftwerks im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen gepflanzt wurden, bleiben erhalten und werden vor Beeinträchtigung geschützt. Ein Eindringen wassergefährdender Stoffe in den Boden bzw. in Gewässer kann bei Umsetzung der Anforderungen der AwSV ausgeschlossen werden. Die Anlage hat kein wesentliches Störfallpotenzial. Die vorgesehene Aufstellung, Bauart und Betriebsweise entspricht den Anforderungen an Betriebssicherheit und Brandschutz. Die von der Anlage verursachten Lärmeinwirkungen erhöhen sich im Vergleich zum Jetzt-Zustand nicht. Durch eine dem Stand der Technik entsprechende Abgasreinigung werden Luftverunreinigungen sowie Gerüche auf ein Minimum reduziert und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe nach der 44. BImSchV sichergestellt. Mit der beantragten Änderung ändert sich zwar das Brennstoffband, es werden aber auch mit dieser Änderung weiterhin nur Biobrennstoffe gem. 44. BImSchV zum Einsatz kommen. Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist nicht selbstständig anfechtbar. Rechtsgrundlagen: §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 3 Nr. 2 UVPG i. V. m. Nrn. 1.2.1, 1.2.4.1, 8.1.1.3 und 8.2.2 der Anlage 1 zum UVPG
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Stadt Nürnberg
Umweltamt
Bauhof 2
90402
Nürnberg
Bayern
Deutschland
E-Mail: | uwa2@stadt.nuernberg.de |
Telefon: | +49 911 231-2979 |
Fax: | +49 911 231-2583 |
URL: | https://www.nuernberg.de/internet/umweltamt/ |
Datum der Entscheidung
26.05.2021