Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die RATH Meißen GmbH beantragte beim Landratsamt des Landkreises Meißen als zuständige Genehmigungsbehörde, nach den §§ 4 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der jeweils geltenden Fassung, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung durch Kapazitätserhöhung der Vakuumformteileproduktion (VFT), einschließlich Produktion von katalytischen Heißfiltern und die damit verbundene Umnutzung der Halle 4 und Ausweitung der bestehenden Produktion in den Hallen 3 und 5 am Standort 01662 Meißen, Ossietzkystr. 37/38. Zuständige Genehmigungsbehörde ist gemäß §§ 1 und 2 Ausführungsgesetz zum BImSchG und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281) in der jeweils geltenden Fassung, i. V. m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des BImSchG, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz–Zuständigkeitsverordnung-SächsImSchZuVO) vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 444), in der jeweils geltenden Fassung, das Landratsamt Meißen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung. Das beantragte Vorhaben bedarf auf Grund der §§ 4, 10, 16 und 19 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG ) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der jeweils geltenden Fassung und der Ziffer 2.10.2/V des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen- 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973), in der jeweils geltenden Fassung, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I, S. 94), in der jeweils geltenden Fassung, i. V. m. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 525), ist für dieses Vorhaben entsprechend Nr. 2.6.2 (S) der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung gemäß den §§ 9 Abs. 3 u. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 UVPG durchzuführen, um festzustellen, ob das beantragte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären und in Folge dessen eine UVP durchzuführen ist. Gemäß der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung sind mit der beantragten Kapazitätserhöhung nach den Kriterien der Anlagen 2 und 3 zum UVPG hinsichtlich der vorliegenden Antragsunterlagen keine erheblichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen erkennbar. Für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht werden unter Zugrundelegung der Kriterien der Anlagen 2 und 3 UVPG folgende Gründe als wesentlich angesehen: Durch Anlagen zur Luftreinhaltung und Festlegung von Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung und zum Lärmschutz werden alle Vorgaben der Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft und zum Lärmschutz eingehalten. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind nicht so stark, dass sich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ableiten lassen sodass für die zu bewertenden Schutzgüter Schädigungen oder erhebliche Belästigungen im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht erkennbar sind. Für den Standort bestehen keine naturschutzrechtlichen Ausweisungen hinsichtlich der Nrn. 2.3.2 bis 2.3.7 Anlage 3 UVPG. Durch das Vorhaben sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete SAC 189 „Separate Fledermausquartiere und –habitate im Großraum Dresden“ (TF 12) und SAC 171 „Triebischtäler“ sowie des SPA Gebietes „Linkselbische Bachtäler“ zu befürchten. Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist daher und auf Grund des Standortes des Vorhabens keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien wird aus wasserrechtlicher Sicht eingeschätzt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen insbesondere auf das Überschwemmungsgebiet der Triebisch nach § 76 Abs. 1 WHG bzw. Risikogebiet nach § 73 WHG (Schutzgüter nach Ziffer 2.3.8. der Anlage 3 des UVPG) haben kann. Aus abfallrechtlicher Sicht kann nach Prüfung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, da die mit dem Vorhaben verbundene Kapazitätserhöhung nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Boden führt. Bodenschutzrechtlich relevante Schutzgebiete sind vorliegend nicht betroffen. Im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen bzw. dem Landesamt für Archäologie wurde festgestellt, dass wegen der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder für Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die relevanten Auswirkungen durch das geplante Vorhaben beschränken sich auf den Standort selbst und die Umgebung unmittelbar um die Anlage. Die Auswirkungen sind nicht schwer, nicht komplex und nicht grenzüberschreitend. Sie sind nach Art, Ausmaß und Dauer nicht geeignet, deutliche Schädigungen oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen, wenn die Bewirtschaftung der Anlage die mit dem BImSchG verbindlichen Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt. Die Entscheidung des Landratsamtes Meißen zum Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

UVP-Kategorie

Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe

Raumbezug

Adressen

Sachsen

Ansprechpartner

Landratsamt Meißen

Meißen
Postfach 10 01 52
01651 Meißen
Sachsen
Deutschland

E-Mail: post@kreis-meissen.de
URL: http://kreis-meissen.org/

Datum der Entscheidung

19.06.2020

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

Bekanntmachung_Verzicht_UVPG_RATH_Meissen_GmbH ( Bekanntmachung_Verzicht_UVPG_RATH_Meissen_GmbH.pdf )