Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die Plangenehmigung zum Betrieb der Erddeponie Hechingen „Hinter Rieb“ wurde vom Landratsamt Zollernalbkreis am 04.05.1994 erteilt. Sie wird als oberirdische Erddeponie der Klasse DK-0,5 vom Entsorgungsbetrieb der Stadt Hechingen betrieben. Auf der Deponie dürfen unbelasteter Erdaushub und Steine beseitigt werden. Zum Wegebau dürfen auch Ziegel, Beton, Fliesen und Keramik, die die Schadstoffgrenzwerte Z1.2 des RC-Erlasses nicht überschreiten, angenommen werden.

Auf der Erddeponie Hechingen „Hinter Rieb“ wird zudem ein Zwischenlager für mineralische Abfälle betrieben. Diese Anlage wurde mit Entscheidung vom 06.11.2015 als unwesentliche Änderung nach § 35 Abs. 4 KrWG i.V.m. § 15 Abs. 1, 2 BImSchG abfallrechtlich genehmigt. Bisher dürfen lediglich Abfälle zur Beprobung zwischengelagert werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der Erddeponie abgelagert werden dürfen. Die Anlage ist entsprechend der derzeitigen Genehmigung an die Betriebsphase gebunden und muss in der Stilllegungsphase zurückgebaut und rekultiviert werden.

Die Stadtverwaltung Hechingen möchte auf dem Deponiekörper nun folgende Projekte umsetzen:

Erdwärmebecken und Solarthermieanlage: Die Stadt Hechingen plant im Nordwesten von Hechingen das neue Wohngebiet „Killberg IV“, welches über eine energieeffiziente möglichst CO2-neutrale Nahwärme versorgt werden soll. Die Wärmeversorgung wird unter anderem durch eine neue Solarthermieanlage und einen wasserbefüllten Erdbecken-Wärmespeicher realisiert. Aufgrund der Nähe des Neubaugebietes zur nördlich angrenzenden Erddeponie „Hinter Rieb“ werden diese beiden Anlagenteile auf der Deponie integriert.

Im Bereich des Erdbecken-Wärmespeichers (ca. 4.000 m²) kann die Deponie nicht wie geplant aufgefüllt und rekultiviert werden.

Zwischenlager: Der Zwischenlagerplatz soll über die Stilllegungsphase hinaus als Sondernutzungsplatz betrieben und vom Deponiebetrieb entkoppelt werden. Auch auf diesen Flächen kann die Deponie nicht wie geplant aufgefüllt und rekultiviert werden.

Die Stadtverwaltung Hechingen, vertreten durch die Stadtwerke Hechingen, haben zur Umsetzung der o.g. Projekte am 05.12.2022 die Erteilung einer Plangenehmigung nach § 35 Abs. 2, 3 KrWG beim Landratsamt Zollernalbkreis beantragt. Gegenstand des Antrags sind insbesondere folgende Punkte:

1. Die abfallrechtliche Entwidmung der Deponieflächen, die für die o.g. Projekte benötigt werden.
2. Die Überarbeitung des bisherigen Rekultivierungsplanes

Durch die abfallrechtliche Entwidmung entfällt auf den betroffenen Flächen die Pflicht zur Verfüllung und Rekultivierung. Die Flächen werden so für die o.g. Projekte nutzbar.

Durch die Plangenehmigung wird keine Erlaubnis für die Anlagen der Deponiefolgenutzung erteilt. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die entsprechenden Flächen vom Deponiebetrieb entwidmet, damit die jeweiligen Fachbehörden (Bauamt & Immissionsschutz) in einem getrennten Verfahren eine eigenständige Genehmigungsentscheidung treffen können.

Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens musste nach § 35 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine UVP-Vorprüfung durchgeführt werden. Das Büro Fritz & Grossmann wurde von den Stadtwerken Hechingen mit der Durchführung der UVP-Vorprüfung beauftragt. Der abschließende Bericht wurde dem Landratsamt Zollernalbkreis am 17.01.2023 vorgelegt.

Im Rahmen dieser allgemeinen Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung des Landratsamtes aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien sowie landesspezifischer Standortgegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 UVPG genanntes Schutzgut haben. Der Verlust an Rekultivierungsflächen wird durch das Ökokonto der Stadt Hechingen ausgeglichen. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Das Landratsamt Zollernalbkreis als zuständige Behörde stellt gemäß § 5 UVPG in Verbindung mit § 35 Abs. 3 KrWG auf Grundlage der Antragsunterlagen der Vorhabenträgerin fest, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben besteht.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 2 UVPG bekannt zu geben und ist nicht selbständig anfechtbar, § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG.


Landratsamt Zollernalbkreis
Umwelt und Abfallwirtschaft
Abfallüberwachung

UVP-Kategorie

Abfalldeponien

Raumbezug

Adressen

Baden-Württemberg

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Tübingen
LRA Zollernalbkreis

Hirschbergstraße 29
72336 Balingen
Baden-Württemberg
Deutschland

E-Mail: post@zollernalbkreis.de
Telefon: 07433 92 - 01
Fax: 07433 92-1666
URL: http://www.zollernalbkreis.de

Datum der Entscheidung

17.01.2023

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

230117_Allgemeine Vorprüfung nach UVPG_Deponie Hinter Rieb.pdf ( 230117_Allgemeine Vorprüfung nach UVPG_Deponie Hinter Rieb.pdf )