Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Dem Wasserzweckverband Straubing-Land, Leutnerstraße 26, 94315 Straubing (Rechtsnachfolger vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Aitrachtalgruppe, Leutnerstr. 26, 94315 Straubing), wurde mit dem Bescheid vom 22.03.2000, Az.: 42-642/11, die Bewilligung zum Zutagefördern von Grundwasser aus dem Brunnen 1 (Flur Nr. 1059 Gemarkung und Gemeinde Leiblfing), dem Brunnen 2 (Flur Nr. 444 Gemarkung und Gemeinde Leiblfing), dem Brunnen 3 (Flur Nr. 452 Gemarkung und Gemeinde Leiblfing) und dem Brunnen 4 (Flur Nr. 447/1 Gemarkung und Gemeinde Leiblfing) erteilt.

Die bewilligten Gewässerbenutzungen dienen der Trinkwasserversorgung (einschließlich Brauch- und Löschwasser) im Verbandsgebiet des Wasserzweckverbandes Straubing-Land (vormals Aitrachtalgruppe, Spitzberggruppe und Teile der Irlbachgruppe).

Die Bewilligung ist bis zum 01.02.2030 erteilt.

Zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung wurde für die Brunnen 2 bis 4 mit der Verordnung des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 22.08.2013 ein Trinkwasserschutzgebiet festgesetzt (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 17 des Landkreises Straubing-Bogen vom 04.09.2013).

Zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung wurde für den Brunnen 1 mit der Verordnung des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 06.12.1979 ein Trinkwasserschutzgebiet festgesetzt (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 50 des Landkreises Straubing-Bogen vom 12.12.1979).

Mit dem Schreiben vom 25.10.2023 beantragte der Wasserzweckverband Straubing-Land die Erhöhung der bewilligten Grundwasserentnahmemengen aus den vier Brunnen bei Leiblfing um jeweils 40.000 m3/Jahr.

Somit sollen maximal aus den

• Brunnen 1 (Flur Nr. 1059, Gemarkung und Gemeinde Leiblfing) 260.000 m3/Jahr
• Brunnen 2 (Flur Nr. 444, Gemarkung und Gemeinde Leiblfing) 499.000 m3/Jahr
• Brunnen 3 (Flur Nr. 452, Gemarkung und Gemeinde Leiblfing) 426.000 m3/Jahr
• Brunnen 4 (Flur Nr. 447/1, Gemarkung und Gemeinde Leiblfing) 315.000 m3/Jahr

zutagegefördert werden.

Die Entnahmemengen l/s, m3/h und m3/Tag bleiben unverändert (siehe Nrn. 3.1.1 – 3.1.4 des Bescheides vom 22.03.2000, Az.: 42-642/11).

Begründet wird der Antrag mit der geplanten Ansiedlung eines großen Industriegebietes im Bereich der Gemeinden Straßkirchen und Irlbach. Infolgedessen sind enorme bauliche Maßnahmen am Leitungsnetz im Versorgungsgebiet erforderlich.

Um die Versorgung des Versorgungsgebietes über die Brunnen bei Leiblfing zu ermöglichen und die Förderzeiten der Brunnen zu optimieren und auf den neuen Wasserbedarf anzupassen ist eine Umstellung bzw. Optimierung der Pumpenlaufzeiten erforderlich. Dazu müssen die bewilligten Jahresentnahmemengen für die Brunnen 1 bis 4 bei Leiblfing um jeweils 40.000 m3/Jahr erhöht werden.

Über die Erteilung der beantragten beschränkten Erlaubnis muss in einem nicht-förmlichen Verwaltungsverfahren entschieden werden (Art. 15 BayWG i. V. m. Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG -).

Ferner hat das Verfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu entsprechen, wenn die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wird (§ 11 Abs. 1 WHG).

Gemäß der Nr. 13.3.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in An-lage 3 UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt, ob für das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Da die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. § 9 Abs. 3 UVPG ergeben hat, dass durch das Vorhaben, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter (Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern) zu erwarten sind, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 5 Abs. 1 UVPG).

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erfolgte unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf und des Landratsamtes Straubing-Bogen, Sachgruppe fachlicher Naturschutz.

Die Schutzkriterien gemäß Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG sind nicht betroffen.

Das Wasserschutzgebiet, in dem sich die vier Brunnen befinden, dient dem Schutz dieser Brunnen.

In der Vergangenheit wurden aus dem Betrieb der vier Brunnen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG festgestellt. Da sich der erlaubte Benutzungsumfang nicht wesentlich ändert, ist auch künftig nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG zu rechnen. Dies wurde auch inhaltlich in den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf (amtlicher Sachverständiger) und des Landratsamtes Straubing-Bogen, fachlicher Naturschutz, bestätigt.


Erst bei einer jährlichen Entnahme von 10 Mio. m3 oder mehr ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtend. Im vorliegenden Fall sollen aus den Brunnen 1 bis 4 insgesamt 1.500.000 m3 im Jahr Grundwasser entnommen werden, sodass auch der Abstand zum Schwellenwert bereits ein Indiz für die Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung darstellt.

UVP-Kategorie

Wasserwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Bayern

Ansprechpartner

Landratsamt Straubing-Bogen
Roth, Uwe, Herr

Leutnerstr. 15
94315 Straubing
Bayern
Deutschland

E-Mail: roth.uwe@landkreis-straubing-bogen.de
Telefon: +49 9421 973-267
Fax: +49 9421 973-416
URL: http://www.landkreis-straubing-bogen.de

Datum der Entscheidung

30.11.2023

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

WZV Straubing-Land Brunnen 1-4 Leiblfing-Erhöhung Jahresentnahmemenge jeweils um 40000 cbm UVP ( WZV Straubing-Land Brunnen 1-4 Leiblfing-Erhöhung Jahresentnahmemenge jeweils um 40000 cbm UVP.docx )