Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Die Abwassergesellschaft Gelsenkirchen (AGG) beabsichtigt die Entflechtung des Hahnenbachs III in Gelsenkirchen-Beckhausen. Das Vorhaben soll im Zuge der für das Jahr 2023 vorgesehenen Straßenbaumaßnahmen in der Otto-Hue-Straße durchgeführt werden. Der Planbereich liegt innerhalb eines Bergsenkungsgebiets, wobei im Westen des Gebiets (Siedlung Rosenhügel) Senkungen von 3 bis 6 Metern und im Osten (Horster Str. bis Biotopfläche Hahnenbach III) Senkungen von 7 bis 18 Metern vorliegen. Durch die ungleichmäßige Senkung der Erdoberfläche ist die Durchgängigkeit des damaligen Hahnenbachs verloren gegangen und die Vernässungsfläche des Hahnenbachs III nördlich der Albert-Schweitzer-Schule entstanden. Aufgrund dieser Bergsenkungen wird der nur ca. 350 Meter lange Oberlauf des Hahnenbachs (Hahnenbach III in Gelsenkirchen-Beckhausen) aktuell in das städtische Kanalnetz abgeleitet. Die AGG Gelsenkirchen plant die Sanierung bzw. den Neubau der städtischen Mischwasserkanäle sowie die Entflechtung des Hahnenbachs III auf Gelsenkirchener Stadtgebiet zum offenen Hahnenbach auf Gladbecker Stadtgebiet. Durch die Sanierung der Kanalisation ist ein Grundwasseranstieg wahrscheinlich, da die drainierende Wirkung der zurzeit noch undichten Kanäle entfällt. Um den Grundwasserflurabstand auf einem für Gebäude unschädlichen Niveau zu halten und das Grundwasser schadlos abzuleiten, ist neben dem Neubau bzw. der Sanierung der Mischwasserkanalisation der Bau von Ersatzsystemen zur Grundwasserbewirtschaftung erforderlich. Insgesamt sind sechs Drainagestränge auf dem Stadtgebiet von Gelsenkirchen in Planung, wovon die Drainagestränge 2 und 6 im Rahmen der Umsetzung der Entflechtungsmaßnahmen des Hahnenbaches umgesetzt werden. Die Gesamtlänge des Drainagesystems beträgt ca. 1.210 Meter. Insgesamt beträgt die mittlere Grundwasserentnahme aller Drainagen 111.200 m³/a. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nach überschlägiger Prüfung, dass durch die Grundwasserentnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung waren, dass die Auswirkungen nicht als erheblich einzustufen sind. Insbesondere werden Schäden für die Allgemeinheit vermieden, da die Gebäudeschäden durch die Grundwasserbewirtschaftung ausgeschlossen werden können. Das angrenzende Biotop liegt in einer Distanz von 80 Metern und wird nicht beeinträchtigt. Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind, in Verbindung mit Nr. 13.3.2 der Anlage 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Diese allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist, da keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen festgestellt wurden. Weiterführende Untersuchungen sind nicht notwendig. Ich weise darauf hin, dass diese Feststellung nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die gemäß § 5 Abs.2 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
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Ansprechpartner
Stadt Gelsenkirchen
Referat Umwelt (60/3, Technischer Umweltschutz)
Rathausplatz 1
45894
Gelsenkirchen
Nordrhein-Westfalen
Deutschland
E-Mail: | referat.umwelt@gelsenkirchen.de |
Telefon: | +49 (209) 169-0 |
Fax: | +49 (209) 169-4812 |
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Datum der Entscheidung
08.03.2023