Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Mit der abfallrechtlichen Plangenehmigung zur wesentlichen Änderung der DK II-Deponie Framersheim des Abfallwirtschaftsbetriebs des Landkreises Alzey-Worms vom 27.05.2019 wurde seitens der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd die Restverfüllung und Fortführung des Betriebs der Deponie Framersheim genehmigt.

Im Zuge der Ausführungsplanungen wurde sich dazu entschlossen, die bereits genehmigte Planung im Hinblick auf die Deponiesickerwasserfassung und -ableitung wie folgt zu modifizieren:
in den bereits im Jahr 2019 plangenehmigten Unterlagen ist die Fortführung des bestehenden Kontrolltunnels mit Anbindung der Sickerwasserleitungen und der Dränagewasserleitungen aus den angrenzenden Deponieabschnitten vorgesehen. Unter Berücksichtigung von Langzeitaspekten (u.a. bauliche Unterhaltung in der Stilllegungs- und Nachsorgephase) wird nunmehr geplant, auf den Kontrolltunnel zu verzichten und stattdessen eine alternative Lösung der Sickerwasser- und Drainagewasserfassung sowie -ableitung zu realisieren. Der Landkreis Alzey-Worms beabsichtigt hierfür bei der SGD Süd einen Antrag auf abfallrechtliche Zulassung der wesentlichen Änderung der Deponie Framersheim nach § 35 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu stellen.

Bei dem beabsichtigten Vorhaben handelt es sich um eine wesentliche Änderung der Deponie Framersheim. Für die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebs ist in der Regel ein Planfeststellungsverfahren nach § 35 Absatz 2 KrWG durchzuführen. Allerdings kann an die Stelle eines Planfeststellungsverfahrens auch ein Plangenehmigungsverfahren treten, wenn u.a. die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 VwVfG erfüllt sind. Das vorliegend infrage kommende Plangenehmigungsverfahren nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KrWG sieht vor, dass § 74 Absatz 6 VwVfG für die Durchführung von Plangenehmigungsverfahren mit der Maßgabe gilt, dass die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 UVPG genanntes Schutzgut haben kann. Deshalb war hier im Rahmen einer Vorprüfung vorab zu beurteilen, ob die wesentliche Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 UVPG genanntes Schutzgut haben kann bzw. ob das Änderungsvorhaben der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegt.

Mit Schreiben vom 31.03.2023 wurden vom Deponiebetreiber die Screening-Unterlagen nach § 9 Absatz 4 i.V.m. § 7 Absatz 4 und Anlage 2 UVPG für die Durchführung der für die Verfahrensauswahl nach § 35 KrWG erforderlichen, allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 und Absatz 4 i.V.m. § 7 UVPG eingereicht.

UVP-Kategorie

Abfalldeponien

Raumbezug

Adressen

Rheinland-Pfalz

Ansprechpartner

Klimaschutzministerium (MKUEM)
SGD-Süd (Struktur- u. Genehmigungsdirektion Süd)

Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt an der Weinstraße
Postfach 100262
67402 Neustadt an der Weinstraße
Rheinland-Pfalz
Deutschland

E-Mail: poststelle@sgdsued.rlp.de
Telefon: 06321 99-0
Fax: 06321 99-2900
URL: www.sgdsued.rlp.de

Datum der Entscheidung

10.05.2023

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

2023-05-10 Bekanntgabe keine UVP-Pflicht - Deponie Framersheim ( 2023-05-10 Bekanntgabe keine UVP-Pflicht - Deponie Framersheim.pdf )