Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die Firma BKT, Baustoffhandel, Kiesgewinnung und Transport GmbH, 21493 Möhnsen, hat bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg eine Genehmigung für den Abbau von Kies und Sand mit anschließenden Wiederverfüllung mit Bodenmaterial der Klasse Z0 auf dem Flurstück 4 der Flur 4 in der Gemarkung Neversdorf mit einer Größe von ca. 4 ha beantragt.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für Vorhaben der Anlage 1 unter den dort genannten Voraussetzungen durchzuführen. Da das beantragte Vorhaben unter den Punkt Nr. 4.1.2 der Anlage 1 fällt, muss für das Vorhaben gemäß § 3 LUVPG eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall durchgeführt werden.

Die standortbezogene Vorprüfung wird entsprechend § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

Die durchgeführte Prüfung hat ergeben, dass eine kumulierende Wirkung zum bestehenden Abbau (ca. 3 ha) der Firma BKT auf Grund der Entfernung von ca. 500 m und der Trennung durch die Landesstraße L 167 sowie der vorzeitigen Beendigung des bestehenden Abbaus vor Beginn des Abbaus auf der neu beantragten Fläche nicht gegeben ist.

Unter Berücksichtigung der Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 3 des UVPG, der beschriebenen Merkmale des Vorhabens, seines Standortes und der bisher bekannten und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltpotentiale und den aufgezeigten Ausgleichsmaßnahmen wird festgestellt, dass mit keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht somit nicht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 UVPG bekanntgegeben. Sie ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Kreis Segeberg
- Der Landrat -
Untere Naturschutzbehörde
E. Wiemer

UVP-Kategorie

Bergbau- und Abbauvorhaben, dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid

Raumbezug

Adressen

Schleswig-Holstein

Ansprechpartner

Kreis Segeberg

Hamburger Str. 30
23795 Bad Segeberg
Schleswig-Holstein
Deutschland

E-Mail: info@segeberg.de
URL: https://www.segeberg.de/

Datum der Entscheidung

03.09.2020