Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Die Gemeinde Heddesbach betreibt am Standort Heddesbach eine Teichkläranlage mit Einleitung des gereinigten Abwassers in den Ulfenbach. Die bisherige Erlaubnis war bis zum 31.12.2020 befristet. Daher wurde im Dezember 2020 eine neue wasserrechtliche Erlaubnis beantragt. Um auch auf zukünftig höhere Reinigungsanforderungen an das Abwasser vorbereitet zu sein, wurde gleichzeitig die Ertüchtigung der bestehenden Anlage beantragt. Die Kläranlage soll um eine Stickstoff- und Phosphoreliminationsstufe erweitert werden. Die Ausbaugröße der Kläranlage von 600EW ändert sich jedoch hierdurch nicht. Die Kläranlage mit Einleitung des gereinigten Abwassers in den Ulfenbach ging bereits am 01.09.1993 in Betrieb. Für eine Kläranlage dieser Größenordnung ist nach § 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 13.1.3 für die Einleitung von organisch belastetem Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in 5 Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 10 m3 bis weniger als 900 m3 Abwasser in zwei Stunden, eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG vorgesehen. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die im wasserrechtlichen Verfahren zu beachten wären. Bei der standortbezogenen Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Zur Unterstützung der standortbezogenen Vorprüfung zur UVP-Pflicht im Einzelfall wurden das Referat Kommunalabwasser/Industrieüberwachung/Gewässeraufsicht, das Referat Grundwasserschutz sowie Referat Bodenschutz als untere Bodenschutzbehörde und die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreises gehört. Alle Stellungnahmen, bestätigen, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen wird sofern die in diesem Bescheid aufgeführten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung wurde damit festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben. Die Erlaubnis kann daher erteilt werden.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
LRA Rhein-Neckar-Kreis
Regierungspräsidium Karlsruhe
Wasserrechtsamt
Kurfürsten-Anlage 38 - 40
69115
Heidelberg
Baden-Württemberg
Deutschland
E-Mail: | wasserrechtsamt@rhein-neckar-kreis.de |
Telefon: | 06221 522-1725 |
Fax: | 06221 522-91725 |
URL: | http://www.rhein-neckar-kreis.de |
Datum der Entscheidung
25.05.2022