Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Die Gemeinde Wiesent erschließt das Baugebietes „Kruckenberg-Ost“ im Ortsteil Kruckenberg. Die Entwässerung des Baugebietes soll im Trennsystem erfolgen. Das Niederschlagswasser von den Privatgrundstücken wird über private Regenrückhalteeinrichtungen zurückgehalten und schließlich gedrosselt an die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation abgegeben. Das Niederschlagswasser aus der öffentlichen Niederschlagswasserkanalisation wird über ein Regenrückhaltebecken (Volumen: 76,88 m³) gedrosselt auf 17 l/s in den Langgraben (Gewässer 3. Ordnung; Flurnummer 196 der Gemarkung Kruckenberg) eingeleitet. Die Einleitung in das Gewässer aus dem Baugebiet wurde bereits realisiert, dabei wurde der Langgraben im Bereich der Einleitungsstelle eingetieft (um ca. 0,35 m). Da diese Eintiefung nicht den Vorgaben des Gewässerentwicklungskonzeptes für den Langgraben entspricht, ist als Ausgleich dieser Eintiefung eine ökologische Aufwertung des Langgrabens (Fl. Nrn. 196 und 204/1, Gemarkung Kruckenberg) unterhalb der Einleitungsstelle vorgesehen. Der Langgraben soll von der angrenzenden Straße wegverlegt und ein Pufferstreifen zwischen der Straße und dem neuen Graben geschaffen werden. Der Pufferstreifen soll sich in der Breite der mäandrierenden Form des Grabens anpassen. Das derzeit sehr steile und tiefe Ufer kann durch die Verlegung verbreitert und abgeflacht werden. Die Ausbildung einer Mäandrierung soll entlang der Auwaldfläche (Flurnummer 204/2, Gemarkung Kruckenberg) entsprechend fortgeführt werden. Weiter soll der an-grenzende Auwald (Flurnummer 204/1, Gemarkung Kruckenberg) durch Einbuchtungen/Stichgräben angeschlossen und so bei Hochwasser vernässt werden. Die Gemeinde Wiesent hat unter Vorlage von Planunterlagen der Ingenieurbüro Altmann GmbH & Co. KG vom 10.03.2020 die Erteilung einer Plangenehmigung/Planfeststellung für den Gewässerausbau am Langgraben sowie die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Kruckenberg-Ost“ in den Langgraben beantragt. Die geplanten Maßnahmen am Langgraben stellen als Beseitigung und (Wieder-) Herstellung eines Gewässers einen Gewässerausbau dar (§ 67 Abs. 2 WHG). Ein Gewässerausbau bedarf grundsätzlich nach § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung. Gemäß § 68 Abs. 2 WHG kann jedoch für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau (UVP-pflichtiger Gewässerausbau = Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht) anstelle einer Planfeststellung eine Plangenehmigung erteilt werden.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
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Datum der Entscheidung
07.04.2022