Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Für eine 3,36 ha große zusammenhängende Fläche aus Privat-Grundstücken im Moselhang in der Gemarkung Ernst wurde ein Antrag zur Rodung und Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart beim Forstamt Cochem gestellt. Die Rodung soll der Anlage von Streuobst-Terrassen mit einem Schwerpunkt auf der Pflanzung von Nussbäumen dienen. Die zu rodende Fläche hat eine Größe von 3,36 ha und ist derzeit mit Wald bestockt. Es handelt sich um eine kleinparzellierte Flur, die ehemals für den Wein- und Obstbau genutzt wurde. Die Bewirtschaftung wurde nach und nach aufgrund der kleinklimatisch ungünstigen Lage aufgegeben. Zum heutigen Zeitpunkt ist die Sukzession unterschiedlich weit fortgeschritten. Der überwiegende Bereich ist mit dichtem Vorwald aus Birke, Pappel, Weide und Hainbuche bestockt. Es befinden sich aber auch kleinere Nadelwaldparzellen im betroffenen Bereich. Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt. Nach Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Stufe 1: Das Vorhaben liegt im Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz“. Stufe 2: Erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des Landschaftsschutzgebietes sind nach eingehender Prüfung nicht festzustellen. Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen aus der Dokumentation und den Fach-Stellungnahmen der berührten Behörden wird deutlich, dass durch das beantragte forstliche Vorhaben – der Rodung von Sukzessionsstadien aus Birke, Pappel, Weide und Hainbuche sowie kleineren Nadelholzanteilen im Moselhang im Bereich der Gemarkung Ernst keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.

UVP-Kategorie

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Rheinland-Pfalz

Ansprechpartner

MUEEF, Landesforsten
Klimaschutzministerium (MKUEM)
Forstamt Cochem

Rheinland-Pfalz
Deutschland

E-Mail: Forstamt.Cochem@wald-rlp.de

Datum der Entscheidung

07.12.2021

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

Bekanntgabe Umwandlungsverfahren Gemarkung Ernst ( Bekanntgabe Umwandlungsverfahren Gemarkung Ernst.pdf )