Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) 09.03.2021 Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft Gz.: I16 – BA03340 – 17/2021 Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 19 BImSchG, Az.: 17/2021 - Firma H&R Ölwerke Schindler GmbH. Neubau einer Anlage zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen in industriellem Umfang (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphati-sche oder aromatische). A. Sachverhalt Die H&R Ölwerke Schindler GmbH betreibt am Standort Neuhof eine Schmierstoffraffinerie die gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 der 4. BImSchV grundsätzlich genehmigungspflichtig ist (Nummer 4.4.2 G des Anhangs 1 der 4. BImSchV). Mit Antrag vom 08.02.2021, eingegangen am 12.02.2021, beantragte die Firma bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Abtei-lung für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft die Genehmigung einer Versuchsanlage ge-mäß § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV. Aufgrund der durch § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV beantragte Versuchsanlage, soll das Genehmigungsverfahren nicht wie vorgesehen im förmlichen Ver-fahren gemäß § 10 BImSchG durchgeführt werden, sondern im vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG. Die Voraussetzungen hierfür wurden durch die zuständige Behörde geprüft und für erfüllt befunden. Auf dieser Grundlage wird eine Genehmigung nach §§ 4, 19 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes für den Neubau einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang zur Herstel-lung von Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, alipha-tische oder aromatische) gemäß Ziffer 4.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV durchgeführt. B. Anwendbare Vorschriften Gemäß § 5 UVPG wird auf Grundlage der Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Infor-mationen geprüft, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchfüh-rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedarf es bei einem Neuvorhaben, dass in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, der Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch die zuständige Behörde. Die Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische Anla-gen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1; stellt nach Nr. 4.2, Spalte 2 Buchstabe A der Anlage 1 zum UVPG ein Vorhaben dar, für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 UVPG vorgese-hen ist. 2 Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG wird die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung wird berücksichtigt, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Antragsunterlagen der Firma H&R Ölwerke Schindler GmbH (Az. 17/2021) beinhalten, insbesondere unter Kapitel 14, Angaben zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Anhand der Antragsunterlagen und des FHH-Atlas sowie des FHH-Informationssystems wurde die Prüfung durch die BUKEA nach § 7 UVPG durchgeführt. C. Prüfungskriterien und Ergebnis der allgemeinen Prüfung des Einzelfalls Bei der konkreten Anwendung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG ist zwischen der Sach-verhaltsermittlung, die zunächst die möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen anhand der Kriterien der Nr. 1 und Nr. 2 der Anlage 3 zum UVPG ermittelt, und der Einschätzung der Erheblichkeit dieser nachteiligen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Kriterien der Nr. 3 der Anlage 3 zum UVPG zu unterscheiden. Alleine die in Nr. 3 der Anlage 3 zum UVPG genannten Merkmale der möglichen erheblichen Auswirkungen, die gebildet werden aus den Merkmalen des Projektes und den Standortmerkmalen, entscheiden in Verbindung mit den Maßstäben des Fachrechtes über die Frage der UVP-Pflicht. Die Kriterien der Anlage 3 zum UVPG haben den Zweck sicherzustellen, dass sämtliche Umweltauswirkungen des Vor-habens einbezogen werden, die erheblich nachteilig sein können. Zur Beurteilung der nachfolgenden Kriterien wird sowohl auf die seitens des Betreibers im Antrag gemachten Angaben (insbesondere Kapitel 14), als auch auf das durch die ARU Inge-nieurgesellschadt mbH durchgeführte Gutachten zur Vorprüfung zur UVP verwiesen. 1. Merkmale des Vorhabens Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: 1.1 Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten Die H&R Ölwerke Schindler GmbH betreibt am Standort Neuhof, Neuhöfer Brücken-straße 127 – 152 in 21107 Hamburg, eine Schmierstoffraffinerie die nach § 1 Abs. 1 S. 1 der 4. BImSchV genehmigt ist. Im Betriebsbereich befinden sich neben der nach Nummer 4.4.2 G des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigten Schmierstoffraffinerie, weitere genehmigungsbedürftige Anlagen (Feuerungsanlagen, Wasserstoffelektro-lyse). Am Standort befinden sich demnach verschiedene Produktionsanlagen, mehrere Lageranlagen und diverse Umschlagseinrichtungen. Das gesamte Werk hat somit eine Ausdehnung von ca. 500.000 m² und ist durch eine Hochwasserschutzwand und Zäune gegen Zutritt von außen gesichert. Das beantragte Vorhaben umfasst den Neubaus einer Anlage zur Herstellung von Koh-lenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische) gemäß Ziffer 4.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Für diese Anlage wird eine Flächeninanspruchnahme von 660 m² seitens des Antragsstellers angegeben. Die Produktionsmenge der geplanten Anlage ist verhältnismäßig gering. 3 1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben oder Tätigkeiten Für den Betrieb der Anlage sind Einbindungen in die bestehende Schmierstoffraffinerie geplant. So kommt es zum Beispiel zu Einbindungen an die Wasserstoffanlage, die Entsalzungsanlage, die Abwasseranlage und die thermische Nachverbrennung (inkl. Betriebsfackel). Geltende Genehmigungen der Anlagen werden trotz der Einbindung in die Schmierstoffraffinerie eingehalten und überwacht. 1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Die Errichtung und der Betrieb der Anlage erfolgt auf einer seit etlichen Jahrzehnten als Industriefläche genutzten Fläche. Derzeit ist an der Stelle des Vorhabens eine Schotterfläche, sodass durch die Bebauung eine zusätzliche Flächeninanspruch-nahme erfolgt. (660 m²). Für den Betrieb der geplanten Anlage werden keine Änderungen an oberirdischen Ge-wässern oder eine Verlegung von Gewässern vorgenommen. Durch das Verfahren kommt es zu einer direkten Einleitung des Brauchwassers in ein Oberflächengewässer. Dieses wird jedoch durch die aufgrund der Schmeristoffraffinerie bestehenden Abwas-serbehandlungen gereinigt und gemäß den gesetzlichen Anforderungen eingeleitet und kontinuierlich überwacht. Eine direkte Entnahme von Wasser ist nicht vorgesehen. In der geplanten Anlage wird vollentsalztes Wasser eingesetzt. Dieses wird über die Infrastruktur der Raffinerie zur Verfügung gestellt. Die geplante Fläche ist lauf Angaben aus dem Gutachten keine Fläche für Lebens-räume mit besonderer Bedeutung für Pflanzen und Tiere. Zudem befindet sich auf der Fläche kein Boden mit einer besonderen Funktion für den Naturhaushalt oder den Na-turschutz. Ferner ist die Fläche nicht von besonderer Bedeutung für das Klima. Es han-delt sich zudem nicht um ein Gebiet mit besonderem Schutzanspruch gemäß § 49 BImSchG i.V.m. dem hamburgischen Landesrecht. Es werden keine Eingriffe in Biotope oder Schutzgebiete vorgenommen. 1.4 Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirt-schaftsgesetzes Im Rahmen des Betriebs der Versuchsanlage werden keine produktionsbedingten Ab-fälle erzeugt. Andere Abfälle z.B. ölverunreinigte Betriebsmittel, Verpackungen etc. werden gemäß den bestehenden Entsorgungs- und Verwertungswegen fachgerecht gehandhabt. Anfallendes Abwasser wird über die betriebsinternen Verfahren und die anschließende Abwasserbehandlungsanlage behandelt. 1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen: Luftverunreinigungen Im Betrieb der Pilotanlage wird überschussiger Stickstoff (N2) in die Umgebung abge-geben. Dazu kommen Kleinstmengen von <0,1 kg/h an Prozessgasen/Restgasen, die in regelmäßigen Abständen zur Gasanalytik aus dem Prozess entnommen werden und anschließend über kleine Lanzen in die Atmosphäre abgegeben werden. Weiterhin wird ein Restgasstrom der thermischen Verbrennung im Ofen der VDU zugeführt. 4 Die geplante Anlage erzeugt somit keine direkten und relevanten Luftschadstoffemis-sionen. Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf Immissionen von Luftschad-stoffen im Umfeld der Pilotanlage hinsichtlich des Schutzgutes der menschlichen Ge-sundheit wie auch dem Schutz von Ökosystemen sind zusammenfassend nicht zu er-warten. Geruch Bei dem Betrieb der Anlage sind keine Geruchsemissionen zu erwarten. Lärm und Erschütterungen Durch die Pilotanlage ergeben sich Änderungen in Bezug auf Geräuschemissionen, die sich auf die Geräuschimmissionssituation im Umfeld der Anlage einwirken könnten. Die Anlagenteile und Equipments der geplanten Pilotanlage sind jedoch seitens des Herstellers bereits so ausgelegt, dass die einschlägigen Schallleistungspegel innerhalb der Container den Anforderungen der Arbeitsplatzgrenzwerte Rechnung tragen. Inner-halb des Containers ist zudem kein ständiger Arbeitsplatz vorgesehen. Der maximale Schallleistungspegel wird mit 84 dB(A) für den Prozesscontainer angegeben. Erheblich nachteilige Beeinträchtigungen bzgl. der Geräuschimmissionssituation sind daher für das Anlagenumfeld, insbesondere im Verbund mit dem Gesamtstandort der H&R OWS im Industriegebiet nicht zu erwarten. Erschütterungen treten durch den Betrieb der Anlage nicht auf. Boden- und Gewässerverunreinigungen Alle Medien, die für den Herstellungsprozess erforderlich sind und in die Anlage geführt werden sind als nicht wassergefährdend eingestuft. In dem Prozesscontainer werden Produkte gewonnen, die mit einer WGK1 gekenn-zeichnet sind. Der Container wird daher mit einer Auffangwanne mit Eignungsnachweis ausgestattet. Dieser wird zudem technisch überwacht. Die Rohrleitungen werden als technische dicht ausgeführt. Die Lagerbehälter werden doppelwandig und mit einer Überfüllsicherung ausgeführt. Die Anforderungen an die geltenden Regelungen werden eingehalten. Zudem wird je 8h Schicht die Anlage auf Undichtigkeiten überprüft. Die Abfüllung erfolgt nur unter Aufsicht des Betriebspersonals und wird manuell ge-steuert. Die Verladepumpe befindet sich in einer eigenen Auffangwanne. Zusätzlich wird der Boden der gesamten Halle mit FD-Beton ausgeführt. Die Lagerung der wassergefährdenden Stoffe und die Anforderungen der Löschwas-serrückhaltung erfolgt gemäß den Anforderungen. 5 Gewerbliches Abwasser Das anfallende Abwasser wird in den verschiedenen Reinigungsstufen der Raffinerie eingebunden und einer Vorreinigung unterzogen. Anschließend fließt es gemeinsam mit den andern Prozessabwässern in die betriebseigene Abwasserbehandlungsanlage. Die gesetzlichen Anforderungen werden durch eine kontinuierliche Messung/Überwa-chung sichergestellt. Wärme, Reflexionen, Strahlen und Abschattung Beeinträchtigungen durch Wärme, Reflexionen, Strahlen und Abschattung treten durch den Betrieb der Anlage nicht auf. 1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wis-senschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Hinblick auf: 1.6.1 verwendete Stoffe und Technologien Gefährliche Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 4 der 12. BImSchV sind Stoffe oder Ge-mische, die in Anhang 1 aufgeführt sind. Die in Anhang 1 angegebenen Mengen-schwellen dienen dabei in erster Linie der Ermittlung, ob es sich um einen Betriebsbe-reichen der oberen oder unteren Klasse handelt. Da die Fa. H&R Ölwerke Schindler GmbH bereits dem Betriebsbereich der oberen Klasse zugeordnet ist und sich die neu zu errichtende Anlage in diesem Betriebsbereich befindet, spielen die in Anhang 1 ge-nannten Mengenschwellen für diese Entscheidung nur eine nachrangige Rolle. Die Mengenschwellen in Anhang 1 können jedoch vor dem Hintergrund des KAS-1 auch für die Betrachtung herangezogen werden, ob ein sicherheitsrelevantes Anlagen-teil oder ein sicherheitsrelevanter Betriebsbereich vorliegt. Somit kann indirekt eine Ge-fährdung der jeweiligen Stoffe abgeleitet werden. Für den Gefahrenbereich der Gewässerverunreinigung (H440, H410) übersteigt die La-germenge die 0,5% Mengenschwelle (500 kg) um das 7,5-fache. Auch die 2,0 % Men-genschwelle (2.000 kg) wird überschritten. Aufgrund der grundsätzlich vorhandenen Anforderungen der AwSV ist dieses Gefährdungspotential dennoch als sehr gering ein-zustufen. Es ist davon auszugehen, dass durch die vorgeschriebene Art der Lagerung und des Transportes keine Gefahren von den Stoffen für Gewässer und Boden ausge-hen können. Für den Gefahrenbereich Entzündbarkeit ergibt sich folgendes Bild: Vergleicht man die Mengen der einzelnen Stoffe, auch hinsichtlich deren Handhabung isoliert mit deren 0,5 %-Mengenschwelle, so lässt sich festhalten, dass die Stoffe ein-zeln betrachtet unterhalb der 0,5%-Mengenschwellen liegen. Addiert man die Quotien-ten der im Prozess befindlichen Stoffe so liegt auch dieser Wert mit 0,832 unterhalb von 1. Berücksichtigt man das Durchflusskriterium für kontinuierlich durchflossene Sys-teme des KAS 1 von kg/10 min, so verringert sich der Quotient der im Prozess befind-lichen Stoffe um den Faktor 6 auf 0,138. Der Quotient für die Lagerung liegt mit 0,6 ebenfalls unter 1. Gemäß der StörfallVO wird für die Prüfung des Vorliegens eines Betriebsbereiches die Summe der Einzelquotienten einer Kategorie gebildet und somit alle vorhandenen 6 Mengen einer Kategorie betrachtet. Die Betrachtung aller Stoffe der Kategorie P, un-abhängig von der Art der Anwesenheit ergibt einen Quotienten von 1,432 bei Berück-sichtigung einer stündlichen Freisetzungsmenge. Der Wert reduziert sich auf 0,842, wenn das 10-Minuten-Kriterium angesetzt wird. Beim Betrieb der Anlage kann somit aufgrund der potentiell gefährlichen Stoffe ein Un-fallrisiko durch Brand, Explosion oder Leckagen nicht restlos ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund der Technologie ist zudem zu beachten, dass die Erzeugnisse unter unterschiedlichen Betriebsparametern gehandhabt werden. Demnach werden beide Stoffe im Prozess unter erhöhtem Druck und Temperatur verarbeitet (20 bar; 5-8 °C oder 50 °C). Hinsichtlich der Lagerung ist zu erwähnen, dass dies unter Normal-bedingungen stattfindet (1 bar; Außentemperatur). 1.6.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemesse-nen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes Die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle wird durch die getroffenen Maßnahmen gering gehalten. So wurde für das Vorhaben eine Hazard and Operability (HAZOP) Studie vorgenommen. Im Anschluss daran wurden alle ermittelten Schaltungen einer Safety Inegrity Level (SIL) Risikoanalyse unterzogen. Ergebnis dieser Risikoanalyse ist, dass lediglich das Überfüllen der drei Pufferbehälter mit einer Schaltung in der Qua-lität „SIL1“ verhindert werden muss. Zudem wurde eine sicherheitstechnische Stellung-nahme eines nach § 29b BImSchG zugelassenen Sachverständigen erarbeitet. Insgesamt kann der Einschätzung des Gutachters, dass keine erheblichen Auswirkun-gen auf die Umwelt und ihre Bestandteile vorliegen gefolgt werden. Hinsichtlich des angemessenen Sicherheitsabstandes lässt sich festhalten, dass dieser durch das hier geplante Vorhaben nicht erweitert wird. 1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Was-ser oder Luft Durch den Einsatz von gefährlichen Stoffen in der geplanten Anlage können Risiken für die menschliche Gesundheit durch Verunreinigungen der Luft oder Wasser nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Durch die getroffenen Maßnahmen werden die Risi-ken jedoch auf ein Minimum reduziert. 2. Standort des Vorhabens Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicher-weise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1 Bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nut-zungskriterien): Die Errichtung und der Betrieb der Anlage erfolgt auf einer seit etlichen Jahrzehnten als Industriefläche genutzten Fläche. Derzeit ist an der Stelle des Vorhabens eine 7 Schotterfläche, sodass durch die Bebauung eine zusätzliche Flächeninanspruch-nahme erfolgt (660 m²). Das Vorhaben findet ausschließlich auf dem bestehenden Betriebsgrundstück statt und hat damit keine Nutzungsänderungen zur Folge Die bestehende Nutzung des Gebietes wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Natur und Landschaft werden durch das Vorhaben weder genutzt noch umgestaltet. 2.2 Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien): Es handelt sich um ein bestehendes Industriegebiet. Die geplante Fläche ist lauf An-gaben aus dem Gutachten keine Fläche für Lebensräume mit besonderer Bedeutung für Pflanzen und Tiere. Zudem befindet sich auf der Fläche kein Boden mit einer be-sonderen Funktion für den Naturhaushalt oder den Naturschutz. Ferner ist die Fläche nicht von besonderer Bedeutung für das Klima. Es handelt sich zudem nicht um ein Gebiet mit besonderem Schutzanspruch gemäß § 49 BImSchG i.V.m. dem hamburgi-schen Landesrecht. 2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Ge-biete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkri-terien): 2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes: Die Freie und Hansestadt Hamburg hat in seiner Ausweisung von Schutzgebieten im unmittelbaren Umfeld des geplanten Anlagestandorts keine FFH-/ Natura 2000-Ge-biete ausgewiesen. In einer Entfernung von 5,8 km befindet sich das Gebiet DE-2526-305 (FFH) im kom-pletten Bereich der Hamburger Unterelbe. Das Gebiet umfasst dabei die gesamte Un-terelbe von der Landesgrenze bei Geesthacht bis nach Wilhelmsburg. Der Standortbo-gen kann unter https://www.hamburg.de/content-blob/13121064/aab411a4a06a55567af061800c9a2885/data/ffh-hamburger-un-terelbe.html abgerufen werden. In einer Entfernung von etwa 5,8 km befindet sich das Gebiet DE-2526-302 (FFH) und umfasst den Bereich Heuckenlock/Schweenssand. Der Standortbogen kann unter https://www.hamburg.de/conten-blob/13121066/34f5c71f3b843ace1c747c672764b268/data/ffh-heuckenlock-schweenssand.html eingesehen werden. In einer Entfernung von etwa 5,4 km befindet sich im Süd-Westen zudem ein Natura 2000-Gebiet. Für die geplante Anlage sind bei beiden FFH-Gebieten keine Einschränkungen darge-stellt. 8 2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst: Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Naturschutzgebiet. Die nächstgelegene Naturschutzgebiet (NSG) sind: NSG Moorgürtel: 4,3.km süd-westlich NSG Heimfelder Holz: 5,1 km südlich NSG Rhee: 5,8 km östlich NSG Auenlandschaft Obere Tideelbe 6,1 km östlich NSG Holzhafen 6,9 km nord- östlich 2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzge-setzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst: Es befinden sich keine Nationalparke oder Nationale Naturmonumente in der näheren Umgebung 2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes: Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Biosphärenreser-vat ausgewiesen. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Landschaftsschutzgebiet. Die nächstgele-gene Landschaftsschutzgebiet sind: LSG Moorburg 2,4 km süd-westlich LSG Neuland 5,3 km süd- östlich LSG Wilhelmsburger Elbinsel 3,6 km östlich LSG Altona-Südwest, Ottensen 3,6 km nördlich 2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes: In der näheren Umgebung der Anlage sind keine Naturdenkmäler ausgewiesen. Das nächstgelegene Naturdenkmal „Uhlenbuschbracks“ befindet sich in ca. 3,5 km Entfer-nung in süd-östlicher Richtung. Zudem befindet sich 5,3 km westlich das ND Gutsbrack. 2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesna-turschutzgesetzes: In Hamburg sind alle Bäume und Hecken, die unter die Baumschutzverordnung fallen, als geschützte Landschaftsbestandteile zu betrachten. Im Rahmen des Vorhabens sol-len keine Bäume und Hecken entfernt werden. 2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes: Die geplante Anlage befindet sich in keinem geschützten Biotop. Das nächstgelegene geschützte Biotop ist eine ca. 180 m entfernt liegende Wattfläche „Biotop Nr. 54“. Wei-terhin befindet sich in ca. 560 m Entfernung ein Trockenrasen „Biotop 6“. Für die allge-meine Vorprüfung seitens des dafür beauftragten Büros wurden die Erhebungsbögen zur Biotopkartierung berücksichtigt. Das Gutachten kommt jedoch zu dem Schluss, dass ein Eingriff oder ähnliches durch das Vorhaben nicht stattfindet 9 2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzge-biete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Ab-satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes: Wasserschutzgebiet: Süderelbmarsch/Harburger Berge ca. 3.500 m südwestlich Heilquellenschutzgebiete: Hierzu können dem FHH-Portal keine Angaben entnommen werden. Daher wird davon ausgegangen, dass solche Gebiete in Hamburg nicht vorhanden sind. Hochwasserrisikogebiet: Das Risikogebiet zieht „Tideelbe mit Neuwerk“ zieht sich durch den kompletten Hafen. Das geplante Vorhaben ist jedoch durch Hochwasserschutzmaßnahmen gesichert. Der private Hochwasserschutz des Polder 70 (Polder Neuhof West Dkm 0+043 bis 0+900) wurde 2017 bei der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation beantragt und in den folgenden Jahren umgesetzt. Überschwemmungsgebiet: Das Vorhaben befindet sich nicht ich einem Überschwemmungsgebiet. Das nächste Überschwemmungsgebiet befindet sich mehr als 7 km entfernt. 2.3.9 Gebiete, in denen die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Um-weltqualitätsnormen bereits überschritten sind: Die Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie erfolgte im deutschen Recht durch das BImSchG und den darauf gestützte Rechtsverordnungen. Im Hamburger Stadtgebiet sind laut 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Freien und Hansestadt Hamburg (2017) Überschreitungen des NO2-Immissionswertes gemäß 39. BImSchV an Verkehrsmessstationen zu verzeichnen. Zusätzliche Gewässerbelastungen gibt es durch das geplante Vorhaben nicht. 2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes: Nicht zutreffend für das betroffene Industriegebiet. Die Flächennutzung entspricht der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung. Bei Einhaltung der Luft- und Lärmemissi-onsbegrenzungen ist kein Nutzungskonflikt mit den angrenzenden Nutzungen zu be-sorgen. 2.3.11 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Boden-denkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbe-hörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind: Das nächstgelegene Baudenkmal/Gebäudeensemble „Köhlbrandbrücke“ befindet sich in ca. 560 m Entfernung in nördlicher Richtung. In einer ähnlichen Entfernung liegt öst-lich ein Schulgebäude. Das nächstgelegene Ensemble liegt ca. 930 m südlich. Es handelt sich um einen La-gerhauskomplex am Blumensand. 10 3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: 3.1 der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographi-sche Gebiet betroffen ist und wie viele Personen von den Auswirkungen vo-raussichtlich betroffen sind. 3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen: 3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen: 3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen: 3.5 dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen: 3.6 dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer be-stehender oder zugelassener Vorhaben: 3.7 die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden: Unter Berücksichtigung der v.g. Gesichtspunkte werden die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter wie folgt beurteilt: Geographisches Gebiet Das Betriebsgelände liegt in dem ausgewiesenen Industriegebiet. In der Nachbarschaft sind Industrie- und Lagerbetriebe angesiedelt. Es ist mit keinen bzw. nur geringfügigen Auswirkungen auf das geographische Gebiet zu rechnen. Luftverunreinigungen Laut Genehmigungsantrag gehen Emissionen von Prozessgase, Stickstoff und Rest-gase von der geplanten Anlage aus. Der Restgasstrom wird der VDU zur thermischen Nutzung zugeführt. Hierbei entstehen somit keine direkten Emissionen aus der geplan-ten Anlage. Wenn die über Schornsteine o.ä. abgeleiteten Emissionen in Summe die in Nr. 4.6.1.1 Tabelle 7 TA Luft genannten Bagatellmassenströme nicht übersteigen, sind keine wei-teren Messungen und Berechnungen zur Ermittlung der Immissionskenngrößen vorzu-nehmen. Diffuse Emissionen dürfen dabei 10 % der genannten Werte nicht überschrei-ten. Die Bagatellmassenströme der TA Luft werden nicht überschritten, aus diesem Grund findet eine Betrachtung der Immissionen in Form einer Immissionsprognose folglich nicht statt. Laut Gutachten entfaltet die geplante Anlage bereits in der näheren Umgebung keine nennenswerten Immissionen, die die Schutzgüter nach § 1 BImSchG beeinträchtigen können. Daher ist ein Einwirken auf die detailliert beschriebenen Gebete selbst unter pessimistischer Annahme nicht zu erwarten. 11 Lärm Emissionen durch Lärm werden durch die Technische Anleitung zum Schutz der Allge-meinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräu-sche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche ge-regelt. Maßgeblicher Immissionsort ist der nach Nummer A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissions-richtwerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeur-teilung nach dieser Technischen Anleitung vorgenommen wird. Die in dem Antrag an-gegebenen maximal auftretenden 84 dB(A) an der Anlage müssen folglich an dem maßgeblichen Immissionsort einen Wert von 70 dB(A) einhalten werden(außerhalb von Gebäuden Im Industriegebiet). Das zugrunde liegende Gutachten kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass erheblich nachteilige Beeinträchtigungen bzgl. der Geräuschimmissionssituation für das Anla-genumfeld, insbesondere im Verbund mit dem Gesamtstandort der H&R OWS nicht zu erwarten sind. Dieser Aspekt wird falls Notwenidg während des Verfahrens nochmal genauer durch die zuständige Dienststelle untersucht und ggf. durch Nebenbestimmungen im Be-scheid geregelt. Risiken von Störfällen, Unfallrisiko Die Anlage unterliegt dem Anwendungsbereich der 12. BImSchV. Die Änderung be-wirkt keine Änderung des angemessenen Sicherheitsabstandes und auch keine erheb-liche Gefahrenerhöhung. Es sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter hinsichtlich Risiken von Störfällen und Unfällen zu erwarten. Abfallentsorgung Gegenüber dem bisherigen Betrieb wird sich die Art und Menge der Abfälle nicht ver-ändern. Es werden im Rahmen der Versuchsanlage keine produktbedingten Abfälle erzeugt. Zudem ist der Betreiber vertraut mit der fachgerechten Entsorgung von Abfäl-len, auch gefährlichen Abfällen. Eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung ist sicherge-stellt. Schutzgut Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft Der Umgang und die Lagerung der wassergefährdenden Stoffe erfolgt gemäß der ge-setzlichen Anfoderungen. Es ist daher mit keinen erheblichen nachteiligen Auswirkun-gen auf Boden und Gewässer zu rechnen. Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf Reichtum, Qualität und Regenerationsfä-higkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft. Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Eingriffe auf Bodendenkmäler bzw. archäologisch bedeutsame Funde sind ausge-schlossen. Durch das Vorhaben können keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter hervorgerufen werden. 12 4. Gesamtergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG: Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 7 und 5 UVPG hat nach überschlä-giger Prüfung unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 UVPG ergeben, dass durch das beantragte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelt-auswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können, so dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Das dem Antrag beiligende Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis: Nach eingehender Prüfung und unter Berücksichtigung der vorgelegten Recherche kann festgestellt werden, dass die geplante Anlage den Schutzpflichten des § 5 BIm-SchG genügt. Mit der Realisierung des geplanten Vorhabens sind ebenso keine erheb-lichen nachteiligen Auswirkungen auf die ausgewiesenen Schutzgebiete, wie z.B. Na-turschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmäler verbunden. Ebenfalls werden keine Eingriffe in bereits entwickelte Bi-otopstrukturen oder Eingriffe in Bereiche vorgenommen, die für faunische Arten wert-voll sind. Diese ausführliche Vorprüfung zeigt, dass keine Anhaltspunkte für erhebliche nachtei-lige Umweltauswirkungen vorliegen und somit nach hiesiger Ansicht eine UVP nicht erforderlich ist.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
Immissionsschutz und Abfallwirtschaft (I)
Neuenfelder Straße 19
21109
Hamburg
Deutschland
E-Mail: | immissionsschutz@bukea.hamburg.de |
Telefon: | +49 40 4 28 - 2510 |
URL: | https://www.hamburg.de/bukea/immissionsschutz-und-abfallwirtschaft/ |