Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die BayWA Energie und Dienstleistungs GmbH hat mit Antrag vom 10.05.2019 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für das mit Bescheid vom 18.03.1998 genehmigte Biomasseheizkraftwerk KIM auf den Grundstücken Fl.Nrn. 736/11 und 736/9 (Teilfläche) Gemarkung Krailling, Robert-Stirling-Ring 3 beantragt.

Die vorhandenen zwei Biomasseheizkessel für Holzhackschnitzel und der Kessel für Heizöl EL sollen durch einen neuen Biomasseheizkessel für Holzhackschnitzel mit einer Feuerungswärmeleistung von 2.181 KW und einen neuen Kessel für Heizöl EL mit einer Feuerungswärmeleistung von 3.260 KW ersetzt werden. Zudem wird eine Aschegrube und ein zusätzlicher Pufferspeicher errichtet.

Das Biomasseheizkraftwerk für Holzhackschnitzel unterliegt aufgrund der Feuerungswärmeleistung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht im vereinfachten Verfahren nach § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Ziffer 1.2.1 des Anhangs der 4. BImSchV. Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle Nebeneinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV. Hierunter fallen z. B. der Kessel für Heizöl EL, der zusätzliche Pufferspeicher sowie die Aschegrube.

Das Vorhaben unterliegt zudem einer standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVPG (§§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4, § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.2.1 UVPG). Mit der standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls wird die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das beabsichtigte Vorhaben geklärt.

Aufgrund der vorliegenden Gutachten zur Luftreinhaltung und zum Schallschutz sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Schutzgebiete zu erwarten. Auch bezogen auf die Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft sind im bestimmungsgemäßen Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Die Vorprüfung des Einzelfalls hat daher ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele eines Gebietes betreffen, so dass keine Pflicht zur Durchführung Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG wird dieses Ergebnis hiermit bekannt gemacht. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

UVP-Kategorie

Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie

Raumbezug

Adressen

Bayern

Ansprechpartner

Landratsamt Starnberg
Team Immissionsschutzrecht

Strandbadstr. 2
82319 Starnberg
Bayern
Deutschland

E-Mail: info@lra-starnberg.de
Telefon: +49 8151 148-148
Fax: +49 8151 148-160
URL: http://www.landkreis-starnberg.de

Datum der Entscheidung

30.07.2019

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

Bekanntmachung_UVP_Portal ( Bekanntmachung_UVP_Portal.docx )