Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Tiefbohrung der Verbandswasserwerk Aldenhoven GmbH zum Zwecke der Wasserversorgung Die Verbandswasserwerk Aldenhoven GmbH, Auf der Komm 12, 52457 Aldenhoven, hat bei der Bezirksregierung Köln gemäß §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) am 23.06.2020 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Förderung von Grundwasser aus einer Erkundungsbohrung (Tiefbohrung) mit anschließendem Ausbau zum Versuchsbrunnen auf dem Grundstück Gemeinde Niederzier, Gemarkung Hambach, Flur: 14, Flurstück 125/83 beantragt. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um eine Tiefenbohrung zum Zweck der Wasserversorgung nach Nr. 13.4 der Anlage I des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), für die eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Dabei ist aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien zu untersuchen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Die von mir nach § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt Vorprüfung hat ergeben, dass zusätzliche, erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Die wesentlichen Gründe hierfür sind, dass die Bohrung zum Bau des Versuchsbrunnens sowie die nachfolgende Wasserentnahme zu Erprobungszwecken zeitlich begrenzte Maßnahmen sind, bei denen nur für einen kurzen Zeitraum mit geringen Auswirkungen zu rechnen ist. Insbesondere ist eine Gefährdung des Schutzgutes Wasser nicht zu erwarten, da für den Zeitraum des Brunnenbaus und der Entnahme ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. Die für die Errichtung des Brunnens benötigte Fläche ist nur klein, so dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie Fläche und Boden, nicht zu erwarten sind. Die im Rahmen der Tiefbohrung (Errichtungsphase) entstehenden Schall- und Luftemissionen wirken sich nur kleinräumig aus und bei der Bohrung anfallende Abfälle werden ordnungsgemäß entsorgt. Aus den oben genannten Gründen ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren nicht erforderlich. Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird diese Feststellung hiermit bekannt gemacht und ist nach § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Ergänzender Hinweis: Die mit der Errichtung und Erprobung des Versuchsbrunnens im Wege einer Tiefbohrung verbundene Wasserentnahme (15.000 m³/a) unterliegt gemäß Ziffer 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG nur dann der Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Dies ist meiner Prüfung zufolge nicht der Fall. Deswegen ist dafür keine Vorprüfung nach § 5 Abs. 1 UVPG und entsprechend auch keine Bekanntmachung durchzuführen.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Bezirksregierung Köln
Zeughausstrasse 2-10
50667
Köln
Nordrhein-Westfalen
Deutschland
E-Mail: | philipp.roth@bezreg-koeln.nrw.de |
Telefon: | +49(0)221-147-3170 |
Fax: | +49(0)221-147-4168 |
URL: | https://www.bezreg-koeln.nrw.de |
Datum der Entscheidung
10.02.2022