Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), wird Folgendes bekannt gemacht: Die Rosé Kälber GmbH beantragte mit Datum vom 29.10.2020 die Genehmigung gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901), zur Errichtung und zum Betrieb eines 2. BHKW-Moduls (Flex-BHKW) mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 1.321 kWh/h am Standort 04575 Neukieritzsch, OT Kahnsdorf, Gemarkung Pürsten, Flurstück 100/8. Die Gesamtfeuerungswärmeleistung erhöht sich von 1.373 kW auf 2.694 kW. Das BHKW 2 dient der flexiblen Stromerzeugung und –einspeisung unter Berücksichtigung von Hoch- und Niederlast und wird innerhalb des bestehenden Betriebsgeländes in einem Container aufgestellt. Die geplante ORC-Anlage dient der zusätzlichen Erzeugung von 39 kW elektrischer Energie aus der Abgaswärme des BHKW 2. Die Anlage wird in die Nummern 7.1.5, 1.2.2.2, 8.6.3.2 und 9.1.1.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69), eingestuft. Für die Rinderanlage/Biogasanlage Kahnsdorf wurde bisher noch keine Umweltverträglichkeits-prüfung durchgeführt, daher ist bei der Prüfung des § 9 UVPG das Gesamtvorhaben zu betrachten. Die Tatsache, dass aktuell keine Tiere eingestallt sind, ist dabei nicht von Belang. Rinderanlagen mit 800 oder mehr Plätzen sind der Nr. 7.5.1 (A) des UVPG zugeordnet. Das Vorhaben unterliegt somit gemäß Anlage 1 des UVPG der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung nach § 9 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des UVPG. Die Vorprüfung des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ergab, dass keine erheblichen nachteiligen Umwelt-einwirkungen zu erwarten sind. Eine Umwelterträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des UVPG als wesentlich angesehen: Der Standort der Biogasanlage in Prießnitz befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Neukieritzsch ist der Standort der Biogasanlage Kahnsdorf als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen. Die vorhandene Anlage und die geplanten Änderungen entsprechen einer privilegierten Anlage im Außenbereich gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 6d) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939). Für den Antrag liegt eine Schornsteinhöhenberechnung vor. Die Forderungen zur ungestörten Ableitung gemäß der VDI 3781 Blatt 4 (Umweltmeteorologie – Ableitbedingungen für Abgase – Kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie andere als Feuerungsanlagen – Ausgabe Juli 2017) mit den Forderungen der Nr. 5.5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) werden erfüllt. Die Bagatellmassenströme für die Luftschadstoffe Stickstoffoxide und Schwefeloxide werden unterschritten. Für die Reduzierung der Emissionen an Kohlenmonoxid und Formaldehyd wird ein Oxidationskatalysator eingebaut. In der Schallimmissionsprognose, Bericht-Nr. SHNC2020-139 vom 25.09.2020, wird die Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionswerte nach Sechster Allgemeiner Verwaltungs- vorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), geändert durch Bekanntmachung des BMUB vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5), an den maßgeblichen Immissionsorten ausgewiesen. Durch die Deckelung der Jahresstromerzeugung gesetzlich auf max. 95% der bisher installierten Leistung wird abgeschätzt, dass sich grundsätzlich keine Änderungen hinsichtlich der durchschnittlichen Geruchsjahresemissionen und Jahresbiogaserzeugung ergeben. Bedingt durch die Abgastemperatur von mind. 180 °C und durch die Abgasgeschwindigkeit wird das Abgas in höhere Schichten transportiert, wodurch eine Verdünnung resultiert und damit bodennah keine Immissionen wahrnehmbar sind. Zusätzlich unterstützend wirkt hierbei die Mindestschornsteinhöhe von 10 m. Das Vorhaben befindet sich nicht in einer Trinkwasserschutzzone oder einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Am Vorhabenstandort selbst sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Die Abstände zu Bächen, Flüssen und Seen betragen mehr als 100 m. Dem Schutzbedürfnis des Schutzgutes Wasser wird durch die Errichtung der Anlagen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), Rechnung getragen. Das Vorhaben ist mit einem geringfügigen Flächenbedarf für die neuen Bauwerke verbunden. Diese befinden sich innerhalb der bestehenden Betriebsgrenzen, sodass der Flächenbedarf nicht zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen führen kann. Es werden keine weiteren natürlichen Ressourcen genutzt oder beeinträchtigt. Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das geplante Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG verbunden ist. Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG die vorgenannte Entscheidung nicht selbständig anfechtbar ist. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt des Landkreises Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich. Eine Einsichtnahme ist nur nach telefonischer Absprache unter der Telefonnummer 03437/984-1927 und unter Beachtung der Hygieneanforderungen möglich.

UVP-Kategorie

Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse

Raumbezug

Adressen

Sachsen

Ansprechpartner

Landratsamt Leipzig
Landkreis Leipzig - Umweltamt - Sachgebiet Immissionsschutz

Leipziger Straße 67
04552 Borna
Sachsen
Deutschland

E-Mail: umweltamt@lk-l.de
URL: https://www.landkreisleipzig.de/startseite.html

Datum der Entscheidung

15.10.2021

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

amtsblatt ( amtsblatt.html )