Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Die GERES Siesbach GmbH & Co. KG hat mit Antrag vom 29.03.2013 die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von acht Windenergieanlagen (WEA Le1, Le2, Si1, Si2, Si3, Si4, Si5 und Si6) auf den Gemarkungen Leisel und Siesbach beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 01.12.2016, Az. 62-690-10/13 abgelehnt. In Abänderung des v. g. Bescheides vom 01.12.2016 wurde die ablehnende Entscheidung in Bezug auf die WEA Siesbach 6 am 18.12.2019 aufgehoben und zu Gunsten der GERES Siesbach GmbH & Co. KG, Frankfurt, wurde nach Maßgabe der vorgelegten Antrags- und Planunterlagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage WEA Siesbach 6 (Si 6) auf der Gemarkung Siesbach, Flur 2, Flurstück 141 unter dem Az. 62-690-01/19 erteilt. Im Übrigen verblieb es bei den Regelungen im Bescheid vom 01.12.2016, Az. 62-690-10/13. Insbesondere verblieb es bei der Ablehnung der Windenergieanlagen WEA Siesbach 1 – 5 sowie WEA Leisel 1 – 2. Die Firma GERES EnergieSysteme GmbH&Co.KG hat nunmehr bei der Kreisverwaltung Birkenfeld mit Antrag vom 24.09.2021 eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb der am 18.12.2019 genehmigten WEA Si 6 beantragt. Statt des ursprünglich genehmigten WEA-Typs E-101, Nabenhöhe 135,4 m, Rotordurchmesser 101 m, Gesamthöhe 185,90 m, Nennleistung 1x3,05 MW soll der neue Typ E-115, Nabenhöhe 135,01 m, Rotordurchmesser 115,71 m, Gesamthöhe 192,87 m, Nennleistung 1x2,99 MW errichtet und betrieben werden. Der Standort wird auf der Parzelle 141 um 1 m in X-Richtung und 6 m in y-Richtung auf die neuen Koordinaten UTM 32: X 371874 Y 5510917 verschoben (ehemaliger Standort: X 371877 Y 5510924). Es handelt sich vorliegend um ein Änderungsvorhaben bei welchem im Ursprungsverfahren bereits eine UVP durchgeführt wurde. Die allgemeine Vorprüfung gem. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 UVPG hat ergeben, dass das Änderungsvorhaben nach Einschätzung der Kreisverwaltung Birkenfeld aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Eine UVP-Pflicht besteht nicht. Im Rahmen des Verfahrens zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der wesentlichen Änderung für die Errichtung und den Betrieb der am 18.12.2019 unter dem Az. 62-690-01/19 genehmigten Windenergieanlage (WEA) auf der Gemarkung Siesbach, Flur 2, Parzelle 141 (WEA Si 6) wird keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
SGD-Nord (Struktur- u. Genehmigungsdirektion Nord)
Klimaschutzministerium (MKUEM)
KV Birkenfeld
Rheinland-Pfalz
Deutschland
E-Mail: | poststelle@landkreis-birkenfeld |
Verfahrensschritte
Entscheidung über die Zulassung
Datum der Entscheidung
18.12.2019