Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Ursprünglicher Text Stand 26.02.2019: Die BayWa r.e. Wind GmbH (kurz: BayWa), Arabellastraße 4, 81925 München plant, zur Energieerzeugung und -einspeisung in das örtliche Stromnetz (Anschluss an das Umspannwerk der Netze BW GmbH in Calmbach) einen aus 5 Windenergieanlagen (WEA) bestehenden Windpark am Standort „Langenbrander Höhe / Hirschgarten“ auf den Gemarkungen Langenbrand, Gemeinde Schömberg (WEA 1 und 2 auf Flurstück Nr. 528) sowie Waldrennach, Stadt Neuenbürg (WEA 2 mit Teil-Rotorradius, 3, 4 und 5 auf Flurstück Nr. 414) zu errichten und zu betreiben. Während der Bauzeit temporär benötigte Lager- und Hilfskranflächen sowie jeweils ein Teil-Rotorradius der WEA 1 und 2 liegen auf Flurstück Nr. 503 der Gemarkung Langenbrand. Der Standort des Windparks liegt vollständig im Waldgebiet (Staatswald, Eigentümer Forst BW). Geplant sind 5 bauartgleiche, flachgegründete und vollautomatisch gesteuerte WEA des Typs Nordex N149 mit Dreiblattrotor, aktiver Blattverstellung (Pitchregelung), drehzahlvariabler Betriebsweise, einer elektrischen Nennleistung von jeweils 4.500 kW bzw. einer Gesamtnennleistung von 22,5 MW, einer Nabenhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 149 m und damit einer Gesamthöhe von 238,5 m. Die Hauptkomponenten der einzelnen, turmmittig mindestens ca. 444 m voneinander entfernt liegenden WEA sind Rotor mit Rotornarbe, drei Rotorblättern und Pitchsystem, Maschinenhaus mit Triebstrang, Generator, Azimutsystem, Mittelspannungstransformator und Umrichter sowie Hybridturm (Stahl und Beton) mit MS-Schaltanlage auf einem Fundament. Jeder WEA ist dauerhaft eine geschotterte Kranstellfläche zugeordnet. Die voraussichtliche Betriebszeit der WEA beträgt etwa 20 Jahre. Insgesamt werden für die Errichtung der 5 geplanten WEA inkl. Zuwegung, Lager-, Kranstell- und Montageflächen 7,29 ha Fläche beansprucht, wovon 0,24 ha dauerhaft vollversiegelt , 3,33 ha mit Naturschotterbelag dauerhaft teilversiegelt und 3,72 ha während der Bauphase vorübergehend teilversiegelt oder verdichtet sein werden. Wald wird dabei dauerhaft auf einer Fläche von insgesamt 5,00 ha, temporär auf einer Fläche von 10,22 ha benötigt. Die Inbetriebnahme des Windparks ist für Mai 2021 geplant. Die bestehende WEA (Typ Seewind 52/750 kW, Nabenhöhe 74 m, Rotordurchmesser 52 m) eines anderen Betreibers ca. 580 m südöstlich der geplanten WEA 1 auf Gemarkung Langenbrand soll bis zur Inbetriebnahme der neuen WEA stillgelegt und rückgebaut werden. Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach den §§ 4, 6 und 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V. mit den §§ 1 und 2 sowie Anhang 1 Nr. 1.6.2 (Verfahrensart „V“) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Nachdem das Vorhaben mit 2 WEA im Landkreis Calw und mit 3 WEA im Enzkreis liegt, hatte das Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe bereits mit Erlass vom 12.05.2016 das Landratsamt (LRA) Enzkreis als die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens (WEA-Gruppe) zuständige Immissionsschutzbehörde bestimmt. Die BayWa hat beim Landratsamt Enzkreis am 15.01.2019 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG für das Neuvorhaben beantragt, was hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Aufgrund von § 2 Abs. 1 Nr. 1c der 4. BImSchV ist ein förmliches Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des § 10 BImSchG und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durchzuführen ist. Die Öffentlichkeit ist dabei nach Maßgabe des § 10 Abs. 3, 4, 6 bis 8 sowie der §§ 8 bis 10 und 12 ff der 9. BImSchV zu beteiligen. Für das Neuvorhaben ist nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, da die Trägerin des Vorhabens dies beantragt und das Landratsamt Enzkreis das Entfallen der zunächst erforderlichen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 i.V. mit Anlage 1 Nr. 1.6.2 UVPG als zweckmäßig erachtet hat. Die UVP-Pflicht wurde gemäß § 5 Abs. 1 UVPG festgestellt. Die Entscheidung über die UVP-Pflicht ist nach § 7 Abs. 3 UVPG nicht anfechtbar. Die UVP ist nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Mit dem Antrag vom 13.11.2018 und den diesen beigefügten Unterlagen wurde gem. § 4e und der Anlage zu § 4e der 9. BImSchV daher auch ein unter Berücksichtigung möglicher Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen erstellter Bericht zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter vorgelegt (UVP-Bericht). Ergänzungen Stand 01.03.2022: Der Antrag bzgl. der WEA 1 wurde von BayWa mit Schreiben vom 26.08.2021 zwischenzeitlich zurückgenommen. Die ursprünglich am 15.01.2019 beim LRA Enzkreis eingereichten Antragsunterlagen vom 13.11.2018 (siehe Öffentliche Auslegung - UVP-Bericht/Antragsunterlagen) wurden durch eine am 13.09.2021 beim LRA Enzkreis komplett eingereichte Nachtragsfassung vom 01.09.2021 insgesamt ersetzt, d.h. der frühere Antrag wurde damit in einzelnen Teilen bzw. Dokumenten aktualisiert, modifiziert, ersetzt oder ergänzt. Weitere Nachträge zu Teilen des Antrags datieren vom 21.12.2021 und vom 01.03.2022. Aktuell gültige Unterlagen: Siehe Öffentliche Auslegung - Weitere Unterlagen.
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Verfahrensschritte
Entscheidung über die Zulassung
Datum der Entscheidung
31.03.2022
Auslegungsinformationen
Entscheidung
Erörterungstermin
Zeitraum der Erörterung
24.09.2019 - 25.09.2019
Informationen zum Erörterungstermin
Öffentliche Auslegung
Zeitraum der Auslegung
06.03.2019 - 05.04.2019