Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Die Firma Johann Hochreiter Biogasanlage Stangern beantragt eine Genehmigung für die Änderung und Erweiterung der bestehenden Biogasanlage. Die Biogasanlage stellt nach Durchführung der antragsgegenständlichen Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen (Erhöhung der Feuerungswärmeleistung der Biogasverbrennungsmotorenanlage und der Errichtung eines Gärrestlagerbehälters inkl. Gasspeicher) eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage gem. § 1 Abs. 1 i.V.m. Nrn. 1.2.2.2 (V), 8.6.3.2 (V) und 9.36 (V) des Anhangs 1 der 4. BImSchV dar.
Bei dem geplanten Änderungsvorhaben handelt es sich um Vorhaben nach den Nrn. 1.2.2.2(S) und 8.4.2.2(S) der Anlage 1 zum UVPG. Es wurde somit eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m § 7 Abs. 2 UVPG durchgeführt.
Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in Zwei Stufen durchgeführt (§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG). In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gem. den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung aber in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurden durch den Vorhabensträger Angaben gemäß § 7 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 des UVPG vorgelegt. Aufgrund dieser Angaben konnte schlüssig darlegt werden, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien durch das Vorhaben nachteilig berührt werden.
Das Landratsamt Traunstein kommt aufgrund überschlägiger Prüfung zu der Einschätzung, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind.
Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).
Nähere Informationen hierzu können beim Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, 83278 Traunstein, Zimmer-Nr. B 2.71 eingeholt werden. Um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0861-58-332 wird gebeten.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Landratsamt Traunstein
Sachgebiet 4.41 - Immissionsschutz- und Abfallrecht
Papst-Benedikt-XVI.-Platz 1
83278
Traunstein
Bayern
Deutschland
E-Mail: | poststelle@traunstein.bayern |
Telefon: | +49 861 58-0 |
Fax: | +49 861 58-449 |
URL: | http://www.traunstein.bayern |
Datum der Entscheidung
30.08.2019