Allgemeine Vorhabenbeschreibung
RAG Aktiengesellschaft, Unternehmensbereich Ibbenbüren, Osnabrücker Str. 141, 49479 Ibbenbüren, hat am 17.12.2021 für die Errichtung des Nachsedimentationsbeckens der AzGA Gravenhorst in Hörstel die wasserrechtliche Erlaubnis zur temporären / bauzeitlichen Entnahme und die Einleitung von Grundwasser in den Stollenbach / Hörsteler Aa beantragt. Dieses Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG und bedarf gemäß § 7 Abs. 1 UVPG - Neuvorhaben i. V. m. Anlage 1 UVPG Nr. 13.3.2 (Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³) einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Heben und Ableiten von Grundwasser im Rahmen der Errichtung der Grubenwasseraufbereitungsanlage (AzGA) Gravenhorst. Im ersten Bauabschnitt ist die Errichtung von zwei Nachsedimentationsbecken geplant, für deren Bauausführung eine Bauwasserhaltung erforderlich ist. Die Baumaßnahme wird in zwei Bauabschnitte unterteil, wobei bei einer geplanten gesamten Bauzeit von 180 Tagen je Teilabschnitt von einer täglichen Grundwassermenge von 4.560 m³ ausgegangen wird. Bei einer Überschneidung beider Bauabschnitte verdoppelt sich die Grundwassermenge auf max. 9.120 m³, wodurch sich die jährliche maximale beantragte Wasserhebung von 1.641.600 m³ ergibt. Die Errichtung der erforderlichen Drainage erfolgt vollständig innerhalb der Baufläche des bereits genehmigten Vorhabens AzGA Gravenhorst. Die Einleitung des gehobenen Grundwassers erfolgt über ein bereits bestehendes Einleitungsbauwerk der Enteisungsanlage Gravenhorst. Der durch die Grundwasserentnahme entstehende temporäre Absenkungstrichter geht nur in geringem Umfang über die Baufläche hinaus. Auswirkungen auf Gehölzbestände im Absenkungstrichter können durch Bewässerungsmaßnahmen vermieden werden. Die temporäre Einleitung in den Stollenbach stellt keine höhere Zusatzbelastung für das Gewässer dar, als die bestehenden bzw. genehmigten Betriebszustände. Auch ist eine hydraulische Überlastung des Stollenbaches nicht zu erwarten. Nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien ist die zuständige Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei einer Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 61 - Nachhaltigkeit im Bergbau
Goebenstr. 25
44135
Dortmund
Nordrhein-Westfalen
Deutschland
E-Mail: | poststelle@bra.nrw.de |
Telefon: | 02931 82-0 |
URL: | https://www.bra.nrw.de |
Datum der Entscheidung
09.03.2022