Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Dem Landratsamt Bautzen, Kreisentwicklungsamt ist der Antrag einer Erstaufforstungsmaßnahme in der Gemarkung Arnsdorf, für einen Teil des Flurstücks 560 mit einer Größe von 7,3000 ha zur Genehmigung vorgelegt worden.

Dieses Vorhaben fällt unter die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Anlage 1 unter Nr. 17.1 als „Erstaufforstung“ bezeichneten Vorhaben.
Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1, ist in einer allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 bis 14 UVPG unterzogen werden muss. Für Teile des Flurstücks 560 der Gemarkung Arnsdorf wurden in den Jahren 2014 und 2017 Erstaufforstungen genehmigt. Des Weiteren wurde 2012 eine Erstaufforstung auf dem nahe liegenden Flurstück 547 der Gemarkung Arnsdorf genehmigt. Diese Erstauf-forstungen wurden bereits realisiert. Aufgrund der bereits durchgeführten Erstaufforstungen handelt es sich nach § 11 Abs. 3 UVPG um ein kumulierendes Vorhaben mit einer Gesamtfläche von 20,21 ha.

Nach Prüfung der Antragsunterlagen zu diesem Vorhaben einschließlich der geeigneten Angaben des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 4 des UVPG wurde entschieden, dass für das o. g. Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der Größe, Merkmale und Wirkfaktoren der Maßnahme nicht zu erwarten sind.
Die wesentlichen Gründe für das Nicht-Bestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 UVPG, mit Bezug auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3, sind der nachstehenden Ge-samteinschätzung zur allgemeinen Vorprüfung zu entnehmen:
Die Größe der Erstaufforstung, deren räumliche Lage sowie die mit der Aufforstung verbundene Etablierung von standortgerechten Waldbeständen sind nicht geeignet, erhebliche nach-teilige Umweltauswirkungen zu verursachen. Schutzgüter werden durch das Vorhaben nicht negativ beeinträchtigt. Die Neuanlage von Wald steht den Schutzzielen des Landschaftsschutzgebietes „Massenei“ nicht entgegen. Die Aufforstung mit standortheimischen Laubbaumarten bindet an die bereits bestehende Waldfläche an und wird zukünftig durch die Waldrandgestaltung eine Aufwertung des Landschaftsbildes darstellen.

Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf verwiesen, dass diese Feststellung nach § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.

UVP-Kategorie

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Sachsen

Ansprechpartner

Landratsamt Bautzen
Kreisentwicklungsamt

Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen
Sachsen
Deutschland

E-Mail: agrarstruktur@lra-bautzen.de
URL: https://www.landkreis-bautzen.de/

Datum der Entscheidung

15.07.2020

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

UVP-Arnsdorf ( UVP-Arnsdorf.pdf )