Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Danpower GmbH beantragte mit Datum vom 25.05.2020 die Genehmigung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), zur Errichtung und zum Betrieb eines erdgasbetriebenen BHKW-Moduls (Feuerungswärmeleistung 2.416 kW) einschließlich einem Stahlkamin (Höhe 10 m) und zwei Wärmespeichern (Volumen je 100 m³, Durchmesser ca. 3 m, Höhe 16,4 m) am Standort 04567 Kitzscher, Gemarkung Kitzscher, Eulaer Straße, Flurstück 903/56.
Das BHKW dient der Erzeugung von Elektroenergie und der Fernwärmeversorgung.
Die Anlage wird in die Nummer 1.2.3.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) eingestuft.
Ferner ist das BHKW unter der Nummer 1.2.3.2 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und mit dem Buchstaben „S“ (standortbezogene Vorprüfung) gekennzeichnet.
Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG wurde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt.
Die Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien 2 ergab, dass keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des UVPG als wesentlich angesehen:
Dem Antrag ist die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß den Kriterien 2 der Anlage 3 des UVPG (Projekt-Nr. P190505GV.2960 vom 29.07.2020, letzte Änderung vom 15.09.2020), erstellt durch die GICON – Großmann Ingenieur Consult GmbH, beigefügt.
Die Bewertung der Luftschadstoffemissionen weist die Unterschreitung der Emissionsbegrenzungen für Kohlenmonoxid, Stickstoff- und Schwefeloxide sowie Formaldehyd aus.
In der Schallimmissionsprognose wurde nachgewiesen, dass keine schädlichen Umweltauswirkungen aufgrund von Lärmbelastungen zu erwarten sind.
Der Standort liegt auf einer bereits asphaltierten Fläche. Es erfolgt keine zusätzliche Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen, von natürlichen Gewässern oder von Trinkwasser-Ressourcen. Prozessbedingt wird für das BHKW kein Wasser benötigt. Der Standort befindet sich innerhalb der Zone III des Grundwasserschutzgebietes. Die Gefährdungsanalyse zeigt auf, dass durch die Errichtung der Anlage nach dem Stand der Technik keine Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten sind. Erhebliche Beeinträchtigungen durch den Anfall von Abwasser können ausgeschlossen werden, da das Niederschlagswasser aus den Anlagenflächen in das kommunale Schmutzwassernetz geleitet wird. Es wird nur das Niederschlagswasser aus den Grünanlagen versickert. Als technologisch bedingtes Abwasser fällt Kondensatwasser an, das gemäß den technischen Regeln über eine Wasserbehandlungsanlage neutralisiert und ins Abwassernetz eingeleitet wird. Im Falle von Havarien werden wassergefährdende Stoffe in Auffangwannen aufgefangen bzw. die Lageranlagen sind doppelwandig mit Sicherheitseinrichtungen hergestellt.

Das geplante Vorhaben ist nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden verbunden.
Erhebliche Auswirkungen auf die Biotope und die Lebensraumtypen sind nicht zu befürchten.

Es besteht somit keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, da eingeschätzt wird, dass die beantragte Genehmigung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG genannten Kriterien 2 keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig nicht selbständig anfechtbar ist.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt des Landkreises Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nur nach telefonischer Absprache unter der Telefonnummer 03437/984-1927 und unter Beachtung der Hygieneanforderungen möglich.

UVP-Kategorie

Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie

Raumbezug

Adressen

Sachsen

Ansprechpartner

Landratsamt Leipzig
Landkreis Leipzig - Umweltamt - Sachgebiet Immissionsschutz

Leipziger Straße 67
04552 Borna
Sachsen
Deutschland

E-Mail: umweltamt@lk-l.de
URL: https://www.landkreisleipzig.de/startseite.html

Datum der Entscheidung

26.11.2020

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

amtsblatt ( amtsblatt.html )