Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die Stadt Bad Bramstedt stellt derzeit den B-Plan 58 „Gewerbegebiet Süd“

- gelegen im Gebiet der Stadt Bad Bramstedt, Flur 8, westlich der B 206, südlich der B4 „Lohstücker Weg“ und nördlich des Siggenweges –

auf und sieht in diesem Zuge die Aufhebung (Beseitigung) zweier kleiner Fließgewässern vor:
a) Gewässer 142 (503 m)
b) Gewässer 1421 (390 m)

Für die Erfüllung der Unterhaltungspflicht dieser Gewässer ist der Gewässerpflegeverband Schmalfelder Au zuständig. Sie werden unter den o.g. Nrn. 1421 und 142 in dessen Anlageverzeichnis geführt.

Die vorgesehene Beseitigung der Gewässer stellt einen Gewässerausbau i.S. § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar, die nach § 68 Abs. 1 und 2 WHG einer wasserrechtlichen Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf.

Eine solche Zulassung kann nur erteilt werden, wenn die in § 68 Abs. 3 WHG benannten Voraussetzungen, die in § 6 WHG benannten allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung beachtet und die in § 67 Abs. 1 WHG benannten besonderen Grundsätze für Gewässerausbauten eingehalten werden. Da letztere Grundsätze nicht innerhalb des eigentlichen Bebauungsplangebietes realisiert werden sollen, wird zum Ausgleich i.S. § 67 Abs. 1 vorgesehen, drei andere Fließgewässer naturnah umzugestalten und somit aufzuwerten:

c) Gewässer 141 auf ganzer Länge (571 m) in Flur 16 der Stadt Bad Bramstedt
d) Gewässer 33 „Maienbeek“, Abschnitt in der Talaue der Bramau (65 m) in Flur 31 der Stadt Bad Bramstedt
e) Gewässer 98 auf ganzer Länge (427 m) in Flur 29 der Stadt Bad Bramstedt

Für die Erfüllung der Unterhaltungspflicht des Gewässers Nr. 141 ist der Gewässerpflegeverband Schmalfelder Au, der Gewässer 33 und 98 der Gewässerpflegeverband Bramau zuständig. Sie werden unter diesen Nummern in deren Anlageverzeichnissen geführt.

Um den notwendigen Ausgleich für die Beseitigung der Gewässer a) und b) zu erreichen, sollen die Gewässer c) – e) wesentlich umgestaltet werden. Auch dieses Teilvorhaben stellt einen Gewässerausbau i.S. § 67 Abs. 2 WHG dar.


Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht.

Für die Beseitigung der Gewässer a) und b) ist nach Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, für den naturnahen Ausbau der Gewässer c) – e) nach Nr. 13.18.2 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Die Vorprüfungen wurden anhand der in der Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Nach § 7 Abs. 1 und 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären.

Die Prüfung hat ergeben, daß für die Gewässerausbauvorhaben a) bis e) insgesamt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ausgeschlossen sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 UVPG bekanntgegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

UVP-Kategorie

Wasserwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Schleswig-Holstein

Ansprechpartner

Kreis Segeberg

Hamburger Str. 30
23795 Bad Segeberg
Schleswig-Holstein
Deutschland

E-Mail: info@segeberg.de
URL: https://www.segeberg.de/