Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Als Vorhaben gilt im vorliegenden Fall entsprechend § 2 Abs. 4 Nr. 2. a) die Änderung der Hausmüllverbrennungsanlage in Berlin Ruhleben. Geplant ist die derzeit zulässige genehmigte jährliche Durchsatzmenge an Verbrennungsabfällen (Siedlungsabfällen) von 520.000 t auf 580.000 t pro Jahr zu erhöhen. Dies soll ausschließlich durch die Erhöhung der Verfügbarkeit der insgesamt 5 Kessellinien und deren erhöhten Betriebsstundenzahl erreicht werden. Die stündliche Durchsatzmenge an Abfall bleibt ebenso wie die Art des zu verbrennenden nicht gefährlichen Abfalls unverändert. Ebenfalls unverändert bleiben die genehmigte Lage, die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlage. Vorhandene technische Einrichtungen und die (Gesamt-) Leistung als thermische Leistung der Kessellinien ändern sich ebenfalls nicht. Gleichzeitig soll zukünftig nur noch nicht gefährlicher Abfall angenommen und verbrannt werden. Die Anlage unterliegt der Nr. 8.1.1.2 UVPG (Durchsatzkapazität von 3 t nicht gefährlichen Abfällen oder mehr je Stunde). Für das beantragte Änderungsvorhaben war nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 eine Allgemeine Vorprüfung auf UVP-Pflicht durchzuführen.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
I C: Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Kopenhagen, Michael, Herr
Deutschland
E-Mail: | michael.kopenhagen@senmvku.berlin.de |
Datum der Entscheidung
02.10.2019