Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Die Ortsgemeinde Lötzbeuren beabsichtigt, das Grundstück Nr. 39/6 in Flur 13 der Gemarkung Lötzbeuren mit standortgerechtem Laubwald aufzuforsten. Das 3,26 ha große Grundstück steht im Eigentum der Gemeinde Lötzbeuren und soll mit standortheimischem Laubmischwald aus Traubeneiche, Rotbuche, Hainbuche und Winterlinde aufgeforstet werden. Es wird derzeit ackerbaulich genutzt. Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Erstaufforstung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt. Gemäß Nr. 17.1.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Erstaufforstung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 2 ha bis weniger als 20 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Das Forstamt Traben-Trarbach stellt fest, dass keine Schutzgebiete entsprechend der Anlage 3 Ziffern 2.3.1 bis 2.3.11 des UVPG durch das Aufforstungsvorhaben auf der Gemarkung Lötzbeuren betroffen sind. Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen aus der Dokumentation und den Fach-Stellungnahmen der berührten Behörden wird deutlich, dass durch das forstliche Vorhaben – der Erstaufforstung des Grundstücks Nr. 39/6 in Flur 13 der Gemarkung Lötzbeuren - keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
MUEEF, Landesforsten
Klimaschutzministerium (MKUEM)
Forstamt Traben-Trarbach
Rheinland-Pfalz
Deutschland
E-Mail: | Forstamt.Traben-Trarbach@wald-rlp.de |
Datum der Entscheidung
28.03.2022