Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die Bergader Privatkäserei GmbH betreibt am Standort Weixlerstr. 16, 83329 Waging, zur Wärmeversorgung der Produktion in der Käserei derzeit drei Dampfkessel mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils ca. 2,3 MW. Als Brennstoff kommt Erdgas oder alternativ Heizöl zum Einsatz. Die Dampfkesselanlage ist eine Nebenanlage zur Käserei. Mit Antrag/Antragsunterlagen vom 24.02.2020 wird nun gem. § 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BImSchG folgendes beantragt: • Austausch eines bestehenden Dampfkessels • Einbau von 2 Stück an den Kessel gekoppelten Mikrogasturbinen. Die Aufstellung erfolgt im Bestandsgebäude. Die Feuerungswärmeleistung der Mikrogasturbinen beträgt insgesamt mehr als 1 MW und ist somit der Nr. 1.2.3.2 (V) des Anhang 1 der 4. BImSchV zuzuordnen. Das Landratsamt Traunstein, SG Immissionsschutz und Abfallrecht, führt das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durch. Für das Änderungsvorhaben ist gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG Nr. 1.2.3.2(S) der Anlage I UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Umwelt-verträglichkeitsprüfung (UVP) erfolgt als unselbstständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (vgl. § 4 UVPG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV). Eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG besteht nur, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt (§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG). In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei d. Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gem. den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung aber in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Ca. 2 km östlich des Betriebs befindet sich der Waginger See, Schutzgebiet i.S.v. Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG (Landschaftsschutzgebiet, gesetzlich geschütztes Biotop und Wasserschutzgebiet). Auch Baudenkmäler befinden sich in der Nähe des geplanten Vorhabens. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurden durch den Vorhabensträger Angaben gemäß § 7 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 des UVPG vorgelegt. Aufgrund dieser Angaben konnte schlüssig darlegt werden, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien (hier Waginger See, Baudenkmäler s.o.) durch das Vorhaben nachteilig berührt werden. Lt. Gutachten der Hoock & Partner Sachverständige PartG mbB vom 19.12.2019, Nr. WAG-3000-07, werden hinsichtlich der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung alle Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowohl tagsüber als auch nachts von den prognostizierten Beurteilungspegeln für den Gesamtbetrieb des Käsewerkes unterschritten. Der Betrieb der Energieerzeugungsanlage führt zu irrelevanten Immissionsbeiträgen. Die Müller-BBM GmbH teilt mit Gutachten vom 21.02.2020, Nr. M153563/01 mit, dass die Bagatellmassenströme (für NOx und CO2) bei allen Betriebszuständen eingehalten werden, schädliche Umwelteinflüsse können durch die Anlage nicht hervorgerufen werden. Das Landratsamt Traunstein kommt aufgrund überschlägiger Prüfung zu der Einschätzung, dass das Vorhaben keiner UVP bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG besteht daher nicht. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Nähere Informationen hierzu können beim Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, 83278 Traunstein, Zimmer-Nr. B 2.78 eingeholt werden. Um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0861-58-278 wird gebeten.

UVP-Kategorie

Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie

Raumbezug

Adressen

Bayern

Ansprechpartner

Landratsamt Traunstein

Papst-Benedikt-XVI.-Platz 1
83278 Traunstein
Bayern
Deutschland

E-Mail: poststelle@traunstein.bayern
Telefon: +49 861 58-0
Fax: +49 861 58-449
URL: http://www.traunstein.bayern

Datum der Entscheidung

15.04.2020

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

Bekanntmachung UVP-S - AKTUELL ( Bekanntmachung UVP-S - AKTUELL.pdf )