Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Mit Entscheidung der Körperschaftsforstdirektion Tübingen vom 25.02.2019 (Az.: 82/8604.11 - LK HDH-46) wurde die dauerhafte Waldumwandlung für das Gewerbegebiet „Rinderberg“ auf Gemarkung Heidenheim, Stadt Heidenheim, genehmigt. Die Entscheidung umfasst die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Landeswaldgesetz (LWaldG) inkl. der Zulassungsentscheidung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das Gewerbegebiet „Rinderberg“ auf dem Flurstück Nr. 2754/1, Gemarkung Heidenheim, soll aktuell einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Es handelt sich um ein ehemals vollständig mit Wald bestocktes Flurstück mit einer Gesamtgröße von 13,4 ha, für das ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan aus dem Jahr 1993 vorliegt. Bereits im Jahr 2000 wurde für eine Teilfläche von 4,11 ha eine Umwandlungsgenehmigung erteilt. Für die restliche Teilfläche des Flurstücks von ca. 9,29 ha hat die Stadt Heidenheim im Rahmen der aktuell geplanten gewerblichen Nutzung des Gebietes die dauerhafte Umwandlung von Wald beantragt. Nach § 9 Abs. 1 LWaldG in Verbindung mit §§ 1, 6, 10 Abs. 1 und 4 UVPG ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (sog. kumulierendes Vorhaben). Hierbei sind ausschließlich die Auswirkungen der Waldrodung Gegenstand des Verfahrens (Anlage 1, Nr. 17.2.1 UVPG). Die Körperschaftsforstdirektion Tübingen hat mit Schreiben und Bekanntmachung vom 25.07.2018 festgestellt, dass für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das UVP-Verfahren wurde gemäß §§ 24 bis 26 UVPG abgeschlossen. Nach §§ 27 und 20 UVPG i.V. m. § 74 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) ist eine Ausfertigung der Entscheidung sowohl auf dem zentralen UVP-Portal des Landes Baden-Württemberg (https://www.uvp-verbund.de) als auch in der Gemeinde für zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Die Entscheidung liegt in der Zeit vom 26.02.2019 bis einschließlich 15.03.2019 bei der Stadt Heidenheim, (Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Städtebauliche Planung und Umwelt, Grabenstraße 15, 89522 Heidenheim) zur Einsicht während der allgemeinen Dienstzeiten aus. Die Entscheidung wird dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, unmittelbar zugestellt. Gegenüber den übrigen Betroffenen gilt die Entscheidung mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG). Die Entscheidung und diese Bekanntmachung sind ab dem 25.02.2019 zusätzlich auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen eingestellt (https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Service/Bekanntmachung/Seiten/Forst.aspx). Die Entscheidung kann darüber hinaus nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes bzw. des Umweltverwaltungsgesetzes bei der Körperschaftsforstdirektion beim Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 8 Forstdirektion (Dienstgebäude: Im Schloss, 72074 Tübingen) eingesehen werden. Die Veröffentlichung im Internet dient nur der Information. Rechtsverbindlich sind die bei o.g. Stellen ausgelegten Unterlagen.
UVP-Kategorie
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Adressen
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072
Tübingen
Baden-Württemberg
Deutschland
E-Mail: | poststelle@rpt.bwl.de |
Telefon: | 07071 757-0 |
Fax: | 07071 757-3190 |
URL: | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Seiten/default.aspx |
Verfahrensschritte
Entscheidung über die Zulassung
Datum der Entscheidung
25.02.2019
Entscheidung
Öffentliche Auslegung
Zeitraum der Auslegung
17.12.2018 - 17.01.2019