Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 UVPG hier: RheinEnergie AG - Heizwerk Südstadt - Die RheinEnergie AG hat gemäß §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis zur Förderung von Grundwasser beantragt, um es für die Betriebswasserversorgung des Heizwerkes Südstadt am Zugweg zu verwenden. Die Förderung des Grundwassers erfolgt über die zwei vorhandenen Brunnen HKWSEV4 und HKWSEV6 auf dem Grundstück der RheinEnergie AG, Gemarkung Köln, Flur 32, Flurstück 222. Beantragt wird die Entnahme von Grundwasser in einer Menge von maximal 265 m³/h, 4.360 m³/d und 1.120.000 m³/a. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Nr. 13.3.2. der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für eine Grundwasserförderung in einer jährlichen Menge von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Dabei ist aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien zu untersuchen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Diese Prüfung hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die wesentlichen Gründe hierfür sind: Es handelt sich bei geplanten Vorhaben um die Fortsetzung einer langjährigen Wasserentnahme. Die Jahresfördermenge der neu beantragten gehobenen Erlaubnis soll im Vergleich zur bisherigen Bewilligung von 3,8 Mio. m³/a auf 1,12 Mio. m³/a reduziert werden. Eine Gefährdung für das Schutzgut Grundwasser ist nicht ersichtlich, da sich die geförderte Wassermenge nachweislich durch die Grundwasserneubildung ausgleicht. Eine Überbeanspruchung des Grundwasserdargebots findet nicht statt. Vorliegende Belastungen des Rohwassers durch leichtflüchtige, halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) liegen unterhalb des Geringfügigkeitsschwellenwertes. Ein Austrag von LHKW durch Verdampfung findet nicht statt. Ein kleiner Teil des geförderten Wassers wird zu vollentsalztem Wasser (VE-Wasser) aufbereitet und kann durch Verdunstung in die Umgebung abgegeben werden. Ein Austrag von LHKW findet hier nicht statt, da eine vollständige Aufbereitung des Wassers erfolgt. Demnach liegen keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser und Luft vor. Auswirkungen auf die weiteren Schutzgüter sind ebenfalls nicht gegeben. Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird diese Feststellung hiermit bekannt gemacht und ist nach § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Dezernat 54 - Wasserwirtschaft
Bezirksregierung Köln
Heimbach, Sandra, Frau
Zeughausstrasse 2-10
50667
Köln
Nordrhein-Westfalen
Deutschland
E-Mail: | sandra.heimbach@bezreg-koeln.nrw.de |
Telefon: | +49(0)221-147-2409 |
Fax: | +49(0)221-147-3185 |
URL: | https://www.bezreg-koeln.nrw.de |
Datum der Entscheidung
16.12.2021