Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Der Landkreis Ostalbkreis (LRA, Geschäftsbereich Straßenbau) hat im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens über das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 24 für die K 3335 eine Waldumwandlung gemäß § 9 LWaldG für einen ca. 1,187 ha großen Waldbereich auf Teilen der Flurstücke Nr. 1711 bis 1723 auf Gemarkung Schwabsberg gestellt. Genehmigende Behörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 24. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald - einer standortsbezogenen Vorprüfung nach § 7 Abs.2 UVPG. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass durch die Inanspruchnahme von ca. 1,187 ha Wald keinerlei Schutzkriterien gemäß Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind und somit keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Für das Vorhaben findet zudem § 9 UVwG Anwendung, so dass zusätzliche Prüfkriterien nach Anlage 2 UVwG bewertet wurden. Die Prüfung der für das Waldumwandlungsverfahren relevanten Standortsfaktoren hat ergeben, dass als Waldumwandlungsfläche Wälder mit besonderen Schutz- und Erholungsfunktionen vorliegen, die Waldumwandlungsfläche aufgrund der Lage zwischen Kreisstraße, Gewerbegebiet und Bahntrasse jedoch aus Sicht der Nutzung für Erholung von untergeordneter Bedeutung ist und dass die grundsätzliche Schutzfunktion dieser Wälder durch das Vorhaben nicht verloren gehen. Hinweise auf erhebliche Eingriffe in relevante Schutzgüter haben sich nicht gezeigt. Durch die geplante Nutzung der ca. 1,187 ha großen Waldumwandlungsfläche im Zuge der K 3335 – Beseitigung der Bahnübergänge Goldshöfe und Wagenrain kommt es zur Beeinträchtigung bzw. der Versiegelung von Böden allgemeiner Bedeutung sowie zum Verlust von Biotoptypen mittlerer bis hoher naturschutzfachlicher Bedeutung. Die Vorhabenswirkungen auf die restlichen Schutzgüter Wasser, Klima / Luft und Mensch durch das geplante Vorhaben sind von allgemeiner Ausprägung und führen zu keinen erheblichen nachteiligen Umweltwirkungen. Die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens durch die Rodung des Waldbestandes und die Versiegelung des Bodens können durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in Form von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vollständig ausgeglichen werden. Zudem wurden Vermeidungs-, Schutz- und Minimierungsmaßnahmen, auch im Hinblick auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände beachtet. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen zur Feststellung der Nicht-UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes bzw. des Umweltverwaltungsgesetzes im Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 8 Forstdirektion (Dienstgebäude: Im Schloss, 72074 Tübingen eingesehen werden) Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG.

UVP-Kategorie

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Baden-Württemberg

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Stuttgart

Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
Baden-Württemberg
Deutschland

E-Mail: poststelle@rps.bwl.de
Telefon: 0711 904-0
Fax: 0711 904-11190
URL: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Seiten/default.aspx

Datum der Entscheidung

15.10.2018