Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die KJ Grundstücksentwicklung GmbH hat für eine ca. 4,1 ha große Teilfläche des Grundstücks Nr. 3/28 in Flur 16 der Gemarkung Masburg, einen Antrag auf Rodung und Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart beim zuständigen Forstamt Cochem gestellt. Grundlage: Rechtskräftiger Bebauungsplan des Industriegebietes "Sauerland - an der A 48" Die Fläche ist Teil des durch rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesenen Industriegebietes „Sauerland – an der A 48“ mit einer Gesamtgröße von rd. 22 ha. Die jetzt zur Rodung beantragte Teilfläche ist bisher noch nicht erschlossen. Die Rodung soll der weiteren baulichen Erschließung des Industriegebietes dienen. Die zu rodende Fläche hat eine Größe von rd. 4,1 ha und ist derzeit mit den Wurzelstöcken der gefällten Bäume bestockt. Es handelte sich um einen Fichtenreinbestand mit einzelnen Erlen und Lärchen. Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt. Nach Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Das Forstamt Cochem stellt fest, dass keine Schutzgebiete entsprechend der Anlage 3 Ziffern 2.3.1 bis 2.3.11 des UVPG betroffen sind. Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen aus der Dokumentation und den Fach-Stellungnahmen der berührten Behörden wird deutlich, dass durch das beantragte forstliche Vorhaben – der Rodung eines Fichtenreinbestandes im Bereich des rechtkräftigen Bebauungsplanes für das Industriegebiet „Sauerland - An der A 48“ keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.

UVP-Kategorie

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Rheinland-Pfalz

Ansprechpartner

MUEEF, Landesforsten
Klimaschutzministerium (MKUEM)
Forstamt Cochem

Rheinland-Pfalz
Deutschland

E-Mail: Forstamt.Cochem@wald-rlp.de

Datum der Entscheidung

24.10.2022

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

2022.10.24_UVP_Bekanntgabe.pdf ( 2022.10.24_UVP_Bekanntgabe.pdf )