Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Die Steinbruch Oberottendorf GmbH, Stolpener Straße 15, 01877 Bischofswerda hat am 3. August 2021 die Vorprüfung des Einzelfalls auf UVP-Pflicht für das Vorhaben „Haldenumlagerung im Steinbruch Oberottendorf“ beantragt. Das bisherige Vorhaben ist durch Planfeststellungsbeschluss vom 15. August 2000 geändert durch Planänderungsbeschlüsse vom 23. Mai 2003 und 12. November 2015 planfestgestellt. Gegenstand des Vorhabens ist die Umlagerung von Teilen der Halde, so dass hier kurzfristig der noch anstehende Bodenschatz gewonnen werden kann. Die bestehende Halde besitzt eine Aufstandsfläche von ca. 6,05 ha. Für den umgestalteten und verlagerten Haldenkörper ist eine Fläche von ca. 6,31 ha und ein Volumen von bis zu 1,58 Mio. m³ vorgesehen. Die Halde wird abweichend von der jetzigen Gestaltung durchweg eine gleiche Böschungsneigung aufweisen. Die Verlagerung soll innerhalb der bestehenden, planfestgestellten Rahmenbetriebsplangrenze erfolgen. Zur Aufstandsfläche von 6,31 ha werden noch ca. 0,4 ha Fläche für die Herstellung einer Rampe zur Herstellung des Haldenkörpers benötigt. Der östliche Teil des gegenwärtig vorhandenen Haldenkörpers wird abgetragen und im süd- und nordwestlichen Randbereich des Haldenkörpers wieder aufgeschüttet bzw. die vorhandene Haldenkontur neu gemäß den Standsicherheitsvorgaben modelliert. Hierzu werden ca. 2,0 ha Flächen neu beansprucht. Hierbei handelt es sich größtenteils um Flächen, die bisher für die Materialzwischenlagerung genutzt wurden. Auf diesen Flächen wurde der Mutterboden bereits abgetragen. Die Umlagerung ist eine temporäre Maßnahme bis die Gewinnung abgeschlossen ist und der Tagebau teilweise verfüllt wird. Das Sächsische Oberbergamt hat gemäß § 51 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist in Verbindung mit 15.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I Seite 1420), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1581) geändert worden ist, gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen. Das Sächsische Oberbergamt hat festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da die Vorprüfung der UVP-Pflicht gemäß § 1 Nr. 1 bis 10 UVPV-Bergbau in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 1 UVPG zu dem Ergebnis kam, dass die Änderung keine zusätzlichen erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Sächsisches Oberbergamt
Kirchgasse 11
09599
Freiberg
Postfach 1364
09583 Freiberg
Sachsen
Deutschland
E-Mail: | poststelle@oba.sachsen.de |
URL: | https://www.oba.sachsen.de/ |
Datum der Entscheidung
23.03.2022