Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln

Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 WHG für die Gewässerausbaumaßnahme „Herstellung der Durchgängigkeit der Bedburger Mühlenerft in Bedburg“ – Az.: 54.1.16.2-Erft-(3.1)-1 Hü


Auf Grundlage des § 68, 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und den §§ 18, 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), alle in der zurzeit geltenden Fassung, gebe ich folgendes bekannt:

Der Erftverband, Am Erftverband 6, 50126 Bergheim, plant die Neutrassierung der Bedburger Mühlenerft im Bereich des Wehres Ismar zwischen dem Bedburger Schloss und der ehemaligen Bedburger Mühle zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit.
Die neue Trasse der Mühlenerft soll über den ehemaligen Tennisplatz hinter dem Bedburger Schloss verlaufen.
Das Vorhaben beinhaltet folgende Maßnahmen:
- Anlage der neuen Trasse der Erft, ausgehend von dem Grundstück (Grdst.), Gemarkung Bedburg, Flur 35, Nr. 178 über das Grdst. Nr. 296 bis zur Wiedereinleitungsstelle auf das Grdst. Nr. 169,
- Anlage und Nutzung von Teilflächen des Schlossparkplatzes als Baustellen- und Umladeflächen während der Bauphase,
- Anlage eines Dammes im Bett der heutigen Mühlenerftrasse zur Abtrennung eines Obergrabens an der ehemaligen Bedburger Mühle vom neuen Verlauf der Bedburger Mühlenerft,
- Anlage eines Raugerinne-Beckenpass mit insgesamt 3 Riegeln (ein Riegel im Bestand und zwei zusätzliche) über die gesamte Gewässerbreite im Unterwasser des Steinriegels an der Entnahmestelle für den Schlossteich,
- Anlage einer Rohrleitung aus dem Rückstaubereich der Schlossteichentnahmestelle zur zukünftigen Wasserversorgung dieses Obergrabens bis zur Wehranlage Ismar zum Schutz der Fundamente des Mühlengebäudes,
- Anlage eines Abzweiges aus der Versorgungsleitung des Obergrabens der ehemaligen Bedburger Mühle am Abschlagschütz der Kleinen Erft zur Wasserversorgung der Kleinen Erft.

Als Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 S. 1 WHG bedarf das Vorhaben gemäß § 68 WHG der Zulassung durch ein Planfeststellungsverfahren.
Für das Vorhaben nach Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Der Antragsteller hat hierzu gemäß § 16 UVPG einen UVP-Bericht vorgelegt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens erfolgt im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Bewertung der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellten Umweltauswirkungen des Vorhabens.
Durch die Offenlage des Plans erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 19 Abs. 1 UVPG. Gemäß § 20 UVPG werden die Unterlagen parallel im zentralen UVP-Internetportal (UVP Verbund Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder; www.uvp-verbund.de) veröffentlicht.
Der Antragsteller hat die nachfolgend genannten Unterlagen vorgelegt, die umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG sowie etwaige Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern erkennen lassen. (Hinter dem Titel der im Folgenden aufgezählten Unterlagen findet sich zum Teil in Kursivschrift eine allgemeinverständliche Erklärung des Titels bzw. des wesentlichen Inhalts):
- Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (Untersuchung der Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter)
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (Darstellung der Kompensations- und Eingriffsminimierungsmaßnahmen)
- Artenschutzprüfung (Untersuchung zum Ausmaß der Beeinträchtigung von Tier- und Pflanzenarten durch die Planungsmaßnahme)
- Fachbeitrag Schutzgut Kultur (Darstellung der historischen und archäologischen Situation)
- Hydraulischer Bericht (Darstellung des Wasserabflusses)
- Bodenmanagementplan (Beschreibung der Einwirkungen auf den Boden und von bodenschonenden Maßnahmen)

Für den Antrag sowie die zugehörigen Unterlagen zu dem Vorhaben ist gemäß § 70 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 und 5 VwVfG NRW und den §§ 18 Abs. 1 S. 3, 19 und 21 UVPG für die Dauer eines Monats eine Auslegung zur Einsichtnahme vorgeschrieben. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen beschränkten Zugänglichkeit des Rathauses für die Öffentlichkeit kann eine solche Einsichtnahmemöglichkeit nicht in dem üblichen Umfang gewährleistet werden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) ersetze ich deshalb die vorgesehene Auslegung durch eine Internetveröffentlichung. In der Zeit

vom 11.11.2020 bis zum 10.12.2020 einschließlich

werden der Antrag und die zugehörigen Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/54_gewaesserausbau_planfeststellungsverfahren/index.html
zugänglich gemacht.

Während dieses Zeitraums der Internetveröffentlichung besteht als zusätzliches Informationsangebot im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG die Möglichkeit, während der Sprechzeiten bei der Stadtverwaltung der Stadt Bedburg, im Rathaus Kaster, Fachdienst 5 –Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung, Zimmer 2.41, Einsicht in den Antrag und die Unterlagen zu nehmen. Dies ist pandemiebedingt nur nach vorheriger individueller Terminabstimmung insbesondere über die Postanschrift Am Rathaus 1, 50181 Bedburg, die E-Mailadresse: stadtplanung@bedburg.de oder aber per Telefon unter der 02272 - 402 619 möglich.
Besucherinnen und Besucher werden seitens der Stadtverwaltung Bedburg gebeten, bei einem solchen persönlichen Termin einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 UVPG bis spätestens einen Monat nach dem Ende der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 11.01.2021, schriftlich bei der Stadtverwaltung Bedburg, Rathaus Kaster, Am Rathaus 1, 50181 Bedburg, oder bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, Einwendungen erheben.
Die Einwendungen sind jeweils mit vollständigem Namen und der vollen leserlichen Anschrift an die Stadtverwaltung Bedburg oder an die Bezirksregierung Köln zu richten.
Pandemiebedingt ist die Entgegennahme von Einwendungen zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bedburg und der Bezirksregierung Köln ggf. nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Ich schließe deshalb gemäß § 4 Abs. 1 PlanSiG die grundsätzliche Möglichkeit zur Abgabe von Einwendungen zur Niederschrift aus. Es besteht stattdessen gemäß § 4 Abs. 2 PlanSiG ergänzend die Möglichkeit, innerhalb der genannten Frist Einwendungen generell auch als elektronische Erklärung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse Einwendungen54@bezreg-koeln.nrw.de abzugeben. Daneben kann innerhalb der genannten Frist zusätzlich – je nach aktueller Pandemie-Situation – möglicherweise auch eine Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift nach individueller Terminabstimmung möglich sein. Bitte erfragen Sie dies bei der Stadt Bedburg unter Tel. 02272 - 402 619 bzw. bei der Bezirksregierung Köln unter 0221/147-3479.

Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG einzulegen, können nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG innerhalb der vorgenannten Frist, d.h. bis zum 11.01.2021 einschließlich, Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.

Die Einwendungen werden dem Erftverband als Antragssteller sowie – soweit erforderlich – weiteren Fachbehörden bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwenderin bzw. des Einwenders wird deren/dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.

Sollten gegen das Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben werden bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden oder von Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW eingehen, so wären diese mit dem Antragsteller, den Behörden und Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. In welcher ggf. durch die Regelungen des PlanSiG modifizierten Form der Erörterungstermin durchgeführt wird, werde ich rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – ortsüblich bekannt machen. Der Träger des Vorhabens, die Behörden und diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, werden zudem benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung des Trägers des Vorhabens und der Behörden mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Internetveröffentlichung bei der für das Verfahren zuständigen Bezirksregierung Köln angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. der Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt.

Köln, den 30.10.2020

Im Auftrag
gez. Hülsen

UVP-Kategorie

Wasserwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Nordrhein-Westfalen

Ansprechpartner

Bezirksregierung Köln
Dezernat 54 - Wasserwirtschaft

Zeughausstrasse 2-10
50667 Köln
Nordrhein-Westfalen
Deutschland

E-Mail: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de
Telefon: +49(0)221-147-0
Fax: +49(0)221-147-3185
URL: https://www.bezreg-koeln.nrw.de

Verfahrensschritte

Öffentliche Auslegung

Zeitraum der Auslegung

11.11.2020 - 10.12.2020