Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Die Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH beabsichtigt zum Abtransport des über das Kieswerk Bücken gewonnenen Materials eine Anlegestelle mit 5 Dalben in der Weser zu errichten. Bei dem Projekt handelt es sich um eine Gewässerausbaumaßnahme nach den §§ 67 ff. WHG vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 5 G zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl. I Nr. 176). Die Antragstellerin hat als Trägerin der Maßnahme, vertreten durch den Ingenieur-Dienst-Nord, beantragt, gemäß § 5 Abs. 1 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), durch allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Das Vorhaben ist im Zusammenhang mit dem geplanten Kies- und Sandabbaus zu prüfen, da die einzelnen Bestandteile kumulative Umweltauswirkungen haben können. Diese Auswirkungen wurden auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Kies- und Sandabbau (Az.: 552-512-50-210-355/18) betrachtet. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen ist nicht von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. d. § 9 UVPG auszugehen. Der NLWKN, Direktion, Geschäftsbereich 6 - Wasserwirtschaftliche Zulassungs- verfahren, hat als gem. § 1 Nr. 6 ZustVO-Wasser vom 10.03.2011 (Nds. GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO zur Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 30.04.2021 (Nds. GVBl. S. 250) zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben der Trägerin des Vorhabens nach überschläglicher Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 i. V. m. Zif. 13.9.2 der Anlage 1 UVPG unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die vorgesehenen Maßnahmen nicht besteht. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gemacht. Sie ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Begründung nach § 5 Abs. 2 UVPG kann auf dieser Internetseite eingesehen werden.
UVP-Kategorie
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Ansprechpartner
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Direktion - Geschäftsbereich 6 - Standort Braunschweig
Rudolf-Steiner-Str. 5
38120
Braunschweig
Niedersachsen
Deutschland
E-Mail: | GB6-BS-Poststelle@nlwkn.niedersachsen.de |
Telefon: | +49 (0)531 886 91 100 |
Fax: | + 49 (0)531 886 91 270 |
URL: | https://www.nlwkn.niedersachsen.de/ |
Datum der Entscheidung
17.10.2023