Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben:

Die Firma Martinswerk GmbH hat gem. § 8 i.V.m. §16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die erste Teilgenehmigung zur wesentlichen Änderung des Kraftwerks am Standort in Bergheim in 50127 Bergheim, Kölnerstraße 110, Gemarkung Kenten, Flur 10, Flurstück 45 beantragt.
Die Martinswerk GmbH betreibt an ihrem Standort in Bergheim u.a. eine Anlage zur Herstellung von Aluminiumhydroxid. Die für den Prozess erforderliche Energie in Form von Dampf wird im betriebseigenen Kesselhaus erzeugt. Da aufgrund des beschlossenen Kohleausstiegs zukünftig keine Rohbraunkohle mehr zur Verfügung stehen wird, ist es erforderlich, die Energieversorgung der Anlage umzustellen. Hierzu ist geplant, die Dampferzeugung für die Aluminiumhydroxidproduktion von Braunkohle vollständig auf Erdgas umzustellen und die bestehenden Anlagen stillzulegen. Im Zuge dessen ist die Errichtung und der Betrieb eines neuen Gaskesselhauses auf dem Standortgelände geplant.
Die Anlage zur Herstellung von Aluminiumhydroxid fallt unter die Nummer 4.1.14 (G, E) des Anhanges 1 der 4. BImSchV. Das geplante Gaskesselhaus stellt eine Nebenanlage zur Aluminiumhydroxidanlage zur Erzeugung von Heißdampf und Reinstkondensat sowie Strom dar. Mit der künftigen Gesamtfeuerungswärmeleistung von ca. 153,13 MW ist es der Nr. 1.1 (G, E) der 4. BImSchV zugeordnet.
Des Weiteren ist die Anlage der Nr. 4.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zuzuordnen und mit einem „A“ gekennzeichnet. Das Gaskesselhaus fällt für sich genommen unter die Nr. 1.1.2 der Anlage 1 UVPG und ist ebenfalls in der Spalte 1 mit einem „A“ gekennzeichnet. Daher ist für das geplante Vorhaben gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 UVPG im Rahmen
einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls anhand der Kriterien der Anlage 3 des UVPG zu untersuchen, inwieweit die Erweiterung der Dampferzeugungsanlage erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnten und somit die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wäre.
Die entsprechende Prüfung hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Die Antragstellerin konnte anhand an Immissionsprognose nach den Vorgaben der TA-Luft nachvollziehbar darstellen, dass aus dem Änderungsvorhaben keine weiteren relevanten Luftverunreinigungen aus direkten Quellen (z.B. Feuerungsanlagen) zu besorgen sind. Durch die Umsetzung der o.a. Maßnahmen werden die diffusen Emissionen an TA-Luft-relevanten Stoffen innerhalb der Anlage nicht relevant erhöht, da die neuen Pumpen und Armaturen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) ausgelegt werden und somit als technisch dicht zu betrachten sind. Aus der vorliegenden detaillierten Immissionsprognose nach den Vorgaben der TA-Lärm geht hervor, dass sich das Vorhaben auf die Schallimmissionssituation in der Umgebung insgesamt nicht relevant auswirkt. Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da wassergefährdende Stoffe der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend gehandhabt werden. Die durch das Vorhaben anfallenden Abfälle werden nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß verwertet bzw. beseitigt. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

UVP-Kategorie

Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie

Raumbezug

Adressen

Nordrhein-Westfalen

Ansprechpartner

Dezernat 53 - Immissionsschutz - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz -
Bezirksregierung Köln
Rygol, Stefan, Herr

Zeughausstrasse 2-10
50667 Köln
Nordrhein-Westfalen
Deutschland

E-Mail: stefan.rygol@brk.nrw.de
Telefon: +49(0)221-147-3494
Fax: +49(0)221-147-2898
URL: https://www.bezreg-koeln.nrw.de

Datum der Entscheidung

05.10.2021