Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Bekanntmachung des Landratsamtes Landkreis Leipzig gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Modernisierung der Milchviehanlage Lüptitz“ der Firma Vermögens- und Agrargenossenschaft Lüptitz e.G. am Standort 04808 Lossatal, OT Lüptitz, Fünfviertelweg 52, Gemarkung Lüptitz, Flurstücke 21/1, 22/3, 22/6, 23/1, 24/2,139,167/2,167/4,169/3 169/4 Az.: 10132/106.11/83/10 Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), wird Folgendes bekannt gemacht: Die Vermögens- und Agrargenossenschaft Lüptitz e.G. beantragte mit Datum vom 01.04.2022 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), zur wesentlichen Änderung der Milchviehanlage (MVA) Lüptitz der Firma Vermögens- und Agrargenossenschaft Lüptitz e.G. am Standort 04808 Lossatal, OT Lüptitz, Fünfviertelweg 52, Gemarkung Lüptitz, Flurstücke 21/1, 22/3, 22/6, 23/1, 24/2, 139, 167/2, 167/4, 169/3 169/4. Die wesentliche Änderung umfasst die Errichtung und den Betrieb eines neuen Milchviehstalls, eines Güllebehälters mit Folienabdeckung zur Emissionsminderung, eines neuen Mistlagers mit Überdachung sowie einer neuen Fahrsiloanlage. Im Gegenzug werden ein Stall sowie eine Reihe von alten Mistlagerstätten und Jauchegruben stillgelegt bzw. zurückgebaut. Nach Realisierung des Vorhabens verfügt die MVA Lüptitz über eine Kapazität von 585 Milchviehplätzen und 145 Kälberplätzen sowie eine Gülle-/ Gärrestlagerkapazität von 9.939 m3. Das beantragte Vorhaben bedarf demnach auf Grund der §§ 4 und 16 BImSchG i. V. m. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) und den Ziffern 7.1.11.3V und 9.36V des Anhanges 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Für die MVA Lüptitz wurde bisher noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVF) durchgeführt. Mit der beantragten Änderung der Milchviehanlage unterliegt diese nunmehr der Nr. 7.11.3 (S) der Anlage 1 des UVPG und bedarf gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 9 Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, um festzustellen, ob das beantragte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären und in Folge dessen eine UVP durchzuführen ist. Die standortbezogene Vorprüfung des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Kriterien ergab, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nicht besteht. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht als wesentlich angesehen: Die relevanten Auswirkungen durch das geplante Vorhaben sind am Standort selbst bzw. im Einwirkbereich der Anlage nicht schwer, nicht komplex und nicht grenzüberschreitend. Sie sind nach Art, Ausmaß und Dauer nicht geeignet, deutliche Schädigungen oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen, wenn der Anlagenbetrieb entsprechend der im BImSchG geregelten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfolgt. Für die zu bewertenden Schutzgüter sind Schädigungen oder erhebliche Belästigungen im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht erkennbar. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind nicht so stark, dass sich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ableiten lassen. Es sind damit nach den Kriterien der Anlage 3 zum UVPG hinsichtlich der vorliegenden Antragsunterlagen keine erheblichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen erkennbar. Als schallimmissionsfachliche Prüfgrundlage wurde die zum Vorhaben vorgelegte überarbeitete Schallimmissionsprognose (Bericht-Nr. SHNC2022-117-Rev.1) vom 29.09.2022 des Ingenieurbüros Bau-Anlagen-Umwelttechnik SHN GmbH herangezogen. Gemäß diesen lärmtechnischen Betrachtungen sind erhebliche schädliche Lärmeinwirkungen durch den Betrieb der geänderten Anlage unter Einhaltung der Anforderungen zum Stand der Technik der Lärmminderung, nicht zu erwarten. Als weitere Prüfgrundlagen wurden die Immissionsprognose für Geruch und Ammoniak/Stickstoff der SHN GmbH (Bearbeitungsstand 11.02.2022, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 09.03.2023) und die Gutachterliche Stellungnahme - Bewertung der Auswirkungen auf geschützte Teile von Natur und Landschaft durch Ammoniakimmission und Stickstoffdeposition der SHN GmbH (Bearbeitungsstand 04.03.2022) sowie den Ausführungen unter Punkt 14 des Antrages gemäß den Kriterien der Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG hinzugezogen. Gemäß diesen Unterlagen sind erhebliche oder nachteilige Auswirkungen auf empfindliche Pflanzenteile und Ökosysteme durch den Betrieb der Anlage nicht zu erwarten. Mit Blick auf die bereits bestehende landwirtschaftliche Nutzung des Standortes dient das Vorhaben der Verbesserung der Gesamtsituation dem Schutzgut Wasser und der Anpassung an gestiegene technische Anforderungen und Lagerkapazitäten. Die Umsetzung erfolgt auf den bereits bisher zur Verfügung stehenden und genutzten Flächen, welche nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet oder festgesetztem oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegen. Der Standort wurde bereits landwirtschaftlich genutzt. Die Anlagen sollen gemäß den geltenden fachrechtlichen Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) (AwSV) und des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. S. 503), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBI. S. 705) (SächsWG) errichtet und betrieben werden. Gefährdungsrelevante Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (Grundund Oberflächenwasser) sind bei antragsgemäßer Umsetzung der Maßnahmen nicht zu besorgen. Aus wasserrechtlicher Sicht besteht daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP. Aus abfall- und bodenschutzrechtlicher Sicht sind durch das geplante Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten, so dass auch diesbezüglich keine UVP-Pflicht besteht. Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das geplante Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG verbunden ist. Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf eine UVP wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBI. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBI. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Landratsamt Leipzig
Landkreis Leipzig - Umweltamt - Sachgebiet Immissionsschutz
Leipziger Straße 67
04552
Borna
Sachsen
Deutschland
E-Mail: | umweltamt@lk-l.de |
URL: | https://www.landkreisleipzig.de/startseite.html |
Datum der Entscheidung
21.09.2023