Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Bekanntmachung des Landratsamtes Landkreis Leipzig gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
„Modernisierung der Milchviehanlage Lüptitz“
der Firma Vermögens- und Agrargenossenschaft Lüptitz e.G.
am Standort 04808 Lossatal, OT Lüptitz, Fünfviertelweg 52, Gemarkung Lüptitz,
Flurstücke 21/1, 22/3, 22/6, 23/1, 24/2,139,167/2,167/4,169/3 169/4
Az.: 10132/106.11/83/10
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Vermögens- und Agrargenossenschaft Lüptitz e.G. beantragte mit Datum vom 01.04.2022
die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen
und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 11 Absatz 3 des
Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), zur wesentlichen Änderung der
Milchviehanlage (MVA) Lüptitz der Firma Vermögens- und Agrargenossenschaft Lüptitz e.G. am
Standort 04808 Lossatal, OT Lüptitz, Fünfviertelweg 52, Gemarkung Lüptitz, Flurstücke 21/1,
22/3, 22/6, 23/1, 24/2, 139, 167/2, 167/4, 169/3 169/4. Die wesentliche Änderung umfasst die
Errichtung und den Betrieb eines neuen Milchviehstalls, eines Güllebehälters mit
Folienabdeckung zur Emissionsminderung, eines neuen Mistlagers mit Überdachung sowie
einer neuen Fahrsiloanlage. Im Gegenzug werden ein Stall sowie eine Reihe von alten
Mistlagerstätten und Jauchegruben stillgelegt bzw. zurückgebaut.
Nach Realisierung des Vorhabens verfügt die MVA Lüptitz über eine Kapazität von
585 Milchviehplätzen und 145 Kälberplätzen sowie eine Gülle-/ Gärrestlagerkapazität von
9.939 m3. Das beantragte Vorhaben bedarf demnach auf Grund der §§ 4 und 16 BImSchG
i. V. m. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1799) und den Ziffern 7.1.11.3V und 9.36V des Anhanges 1 zur 4. BImSchV einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Für die MVA Lüptitz wurde bisher noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVF)
durchgeführt. Mit der beantragten Änderung der Milchviehanlage unterliegt diese nunmehr der
Nr. 7.11.3 (S) der Anlage 1 des UVPG und bedarf gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 9 Abs. 4
UVPG i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, um
festzustellen, ob das beantragte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben
kann, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären und in Folge dessen eine UVP
durchzuführen ist.
Die standortbezogene Vorprüfung des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter Berücksichtigung
der in der Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Kriterien ergab, dass erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Verpflichtung zur Durchführung
einer UVP nicht besteht.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht als wesentlich angesehen:
Die relevanten Auswirkungen durch das geplante Vorhaben sind am Standort selbst bzw. im
Einwirkbereich der Anlage nicht schwer, nicht komplex und nicht grenzüberschreitend. Sie sind
nach Art, Ausmaß und Dauer nicht geeignet, deutliche Schädigungen oder erhebliche
Belästigungen hervorzurufen, wenn der Anlagenbetrieb entsprechend der im BImSchG
geregelten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfolgt.
Für die zu bewertenden Schutzgüter sind Schädigungen oder erhebliche Belästigungen im
bestimmungsgemäßen Betrieb nicht erkennbar. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind
nicht so stark, dass sich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ableiten lassen.
Es sind damit nach den Kriterien der Anlage 3 zum UVPG hinsichtlich der vorliegenden
Antragsunterlagen keine erheblichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen erkennbar.
Als schallimmissionsfachliche Prüfgrundlage wurde die zum Vorhaben vorgelegte überarbeitete
Schallimmissionsprognose (Bericht-Nr. SHNC2022-117-Rev.1) vom 29.09.2022 des
Ingenieurbüros Bau-Anlagen-Umwelttechnik SHN GmbH herangezogen. Gemäß diesen
lärmtechnischen Betrachtungen sind erhebliche schädliche Lärmeinwirkungen durch den
Betrieb der geänderten Anlage unter Einhaltung der Anforderungen zum Stand der Technik der
Lärmminderung, nicht zu erwarten.
Als weitere Prüfgrundlagen wurden die Immissionsprognose für Geruch und
Ammoniak/Stickstoff der SHN GmbH (Bearbeitungsstand 11.02.2022, zuletzt ergänzt mit
Schreiben vom 09.03.2023) und die Gutachterliche Stellungnahme - Bewertung der
Auswirkungen auf geschützte Teile von Natur und Landschaft durch Ammoniakimmission und
Stickstoffdeposition der SHN GmbH (Bearbeitungsstand 04.03.2022) sowie den Ausführungen
unter Punkt 14 des Antrages gemäß den Kriterien der Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG
hinzugezogen. Gemäß diesen Unterlagen sind erhebliche oder nachteilige Auswirkungen auf
empfindliche Pflanzenteile und Ökosysteme durch den Betrieb der Anlage nicht zu erwarten.
Mit Blick auf die bereits bestehende landwirtschaftliche Nutzung des Standortes dient das
Vorhaben der Verbesserung der Gesamtsituation dem Schutzgut Wasser und der Anpassung
an gestiegene technische Anforderungen und Lagerkapazitäten. Die Umsetzung erfolgt auf den
bereits bisher zur Verfügung stehenden und genutzten Flächen, welche nicht in einem
Trinkwasserschutzgebiet oder festgesetztem oder vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiet liegen. Der Standort wurde bereits landwirtschaftlich genutzt. Die
Anlagen sollen gemäß den geltenden fachrechtlichen Anforderungen der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905),
geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) (AwSV) und
des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. S. 503), geändert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBI. S. 705) (SächsWG) errichtet
und betrieben werden. Gefährdungsrelevante Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (Grundund
Oberflächenwasser) sind bei antragsgemäßer Umsetzung der Maßnahmen nicht zu
besorgen. Aus wasserrechtlicher Sicht besteht daher keine Verpflichtung zur Durchführung
einer UVP.
Aus abfall- und bodenschutzrechtlicher Sicht sind durch das geplante Vorhaben erhebliche
nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten, so dass auch diesbezüglich keine UVP-Pflicht
besteht.
Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das geplante Vorhaben nicht mit
erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG verbunden ist.
Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf eine UVP wird hiermit
gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht
selbständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des
Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBI. S. 146),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBI. S. 245)
geändert worden ist, im Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet
Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.

UVP-Kategorie

Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse

Raumbezug

Adressen

Sachsen

Ansprechpartner

Landratsamt Leipzig
Landkreis Leipzig - Umweltamt - Sachgebiet Immissionsschutz

Leipziger Straße 67
04552 Borna
Sachsen
Deutschland

E-Mail: umweltamt@lk-l.de
URL: https://www.landkreisleipzig.de/startseite.html

Datum der Entscheidung

21.09.2023

Ergebnis der UVP-Vorprüfung