Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die Ortsgemeinde Büchenbeuren beabsichtigt, das Grundstück Nr. 54 in Flur 3 der Gemarkung Büchenbeuren mit standortgerechtem Laubwald aufzuforsten. Das 92.557 m² große Grundstück steht im Eigentum der Gemeinde Büchenbeuern und liegt unmittelbar nur getrennt durch einen Gehölzstreifen neben der Bundesstraße B 50. Es wird derzeit ackerbaulich genutzt.

Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Erstaufforstung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt.

Gemäß Nr. 17.1.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Erstaufforstung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 2 ha bis weniger als 20 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG.

Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

Das Forstamt Simmern stellt fest, dass keine Schutzgebiete entsprechend der Anlage 3 Ziffern 2.3.1 bis 2.3.11 des UVPG durch das Aufforstungsvorhaben auf der Gemarkung Büchenbeuren betroffen sind.

Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen aus der Dokumentation und den Fach-Stellungnahmen der berührten Behörden wird deutlich, dass durch das forstliche Vorhaben – der Erstaufforstung des Grundstücks Nr. 54 in Flur 3 der Gemarkung Büchenbeuren - keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind.

UVP-Kategorie

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Rheinland-Pfalz

Ansprechpartner

MUEEF, Landesforsten
Klimaschutzministerium (MKUEM)
Forstamt Simmern

Rheinland-Pfalz
Deutschland

E-Mail: Forstamt.Simmern@wald-rlp.de

Datum der Entscheidung

30.06.2021

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

Bekanntgabe 30-06-2021 ( Bekanntgabe 30-06-2021.pdf )