Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Der Wasser- und Bodenverband „Untere Elde“, mit dem Sitz in 19288 Ludwigslust, Lindenstr. 30, beabsichtigt die „Naturnahe Entwicklung und Gestaltung sowie Sicherung der Durchgängigkeit Alte Elde / Klinkener Bach“, mit dem Ziel eines naturnahen Gewässerverlaufes und der Durchgängigkeit mit folgenden Maßnahmen:

Maßnahme 1: Maßnahmen Bereich Klinkener Kanal

Maßnahme 1.1: Rückbau Wehr Rusch / Herstellung einer Sohlgleite
Maßnahme 1.2: Böschungsabflachungen zw. Försterbrücke und Wehr Rusch
Maßnahme 1.3: Wechselseitige Profilöffnung von Stat. 1+069 bis 2+703
Maßnahme 1.4: Sanierung rechtseitiger Damm Klinkener Bach Stat. 0+000 – 0+439
Maßnahme 1.5: Sanierung rechtseitiger Damm Klinkener Bach Stat. 0+439 – 1+069
Maßnahme 1.6: Sanierung rechtseitiger Damm Klinkener Bach Stat. 1+042 – 2+700
Maßnahme 1.7 Sanierung linkseitiger Damm Klinkener Bach Stat. 1+800 – 2+700
Maßnahme 1.8: Rückbau Polder Gastwiesen
Maßnahme 1.9: Verbesserung der Wasserversorgung der ehem. Fischteiche (NSG)
inkl. Sanierung Kuh- und Hackeisendamm

Maßnahme 2: Maßnahmen Bereich Alte Elde
Maßnahme 2.1: Entnahmebauwerk Alte Elde - MEW
Maßnahme 2.2: Maßnahme am Schulterberg
Maßnahme 2.3: Maßnahme am Schremberg
Maßnahme 2.4: Maßnahme am Wiethoopsdamm
Maßnahme 2.5: Sohlschwelle Stat. 10+300
Maßnahme 2.6: Sohlschwelle Stat. 8+251,7
Maßnahme 2.7: Reduzierung der Schlammbildung
Maßnahme 2.8: Entschlammung der Alten Elde

Dieses stellt eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer dar. Der Wasser- und Bodenverband hat hierfür einen Antrag auf Plangenehmigung nach § 68 WHG gestellt.


Vom Vorhaben betroffen sind die Flurstücke:

Maßnahme Gemarkung Flur Flurstücke

1.1 Klinken 1 37
1.2 Raduhn 1 138, 139, 151-154,163, 164, 166, 167
1.3 Tramm 5 386
1.4 Tramm 5 310, 386
1.5 Tramm 5 310, 386
1.6 Tramm 5 300/1, 386,
1.7 Tramm 5 386
Tramm 6 1
1.8 Tramm 5 300/1
1.9 Tramm 4 11, 12, 13
Tramm 5 141, 300/1, 308, 309, 310
2.1 Friedrichsmoor 8 1/1, 9, 12/1, 12/3
2.2 Friedrichsmoor 6 107/2, 129, 136/6
2.3 Friedrichsmoor 6 32, 93/1, 107/2
2.4 Friedrichsmoor 9 2/1
Friedrichsmoor 10 1
2.5 Friedrichsmoor 7 115/1, 230
2.6 Friedrichsmoor 6 32, 107/2

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 13.18.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien.
Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Baudenkmale sind im Vorhabenbereich nicht betroffen.

Die im Vorhabengebiet befindenden Bodendenkmale werden durch eine fachgerechte Dokumentation und Bergung des betroffenen Bereiches, in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, sichergestellt.

Altlastverdächtige Flächen befinden sich nicht im Vorhabengebiet.

Die Ausführungen zum Bodenmanagement wurden hinreichend ausgearbeitet. Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Bodenveränderungen, Schadverdichtung, Verunreinigung von Boden und Gewässer sowie zur Minimierung der in Anspruch genommenen Flächen wurden nach Rücksprache mit der unteren Bodenschutzbehörde sowie der Zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) getroffen.
Ein Verwertungskonzept für das Gewässersediment wurde durch „LMS Agrarberatung GmbH“ erstellt.

Gemäß der Mitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V vom 25.03.2011 stellen Maßnahmen im Sinne §§ 82 und 83 des WHG (Maßnahmen der Maßnahmenprogramme der WRRL) keine Eingriffe im Sinne §14 BNatSchG dar und sind daher nicht auszugleichen.

Baubedingte negative Auswirkungen auf den Sommerlebensraum der Amphibien und auf Bruthabitate von Vögeln werden durch eine Bauzeitenregelung (von September bis März) ausgeschlossen.

Die UNB weist darauf hin, dass im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung Ausnahmen und Befreiungen von den nachfolgend aufgeführten naturschutzrechtlichen Vorschriften erteilt wird:

1. Befreiung von den Verboten nach § 23 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz für das Naturschutzgebiet „Fischteiche in der Lewitz“
2. Ausnahme von den Verboten des §4 insbesondere Abs. 2 Nr. 1, 8, 12 und 20 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lewitz“ (LSG-VO „Lewitz“) im Landkreis Ludwigslust vom 07.01. 2010
3. Ausnahme von den Verboten des §5 insbesondere Abs. 2 Nr.1, 4, 7, 8, 12 und 20 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lewitz – Landkreis Parchim“ vom 1. Februar 2010
4. Ausnahme nach § 20 Abs.3 NatSchAG vom gesetzlichen Biotopschutz
5. Ausnahme nach § 18 Abs.3 Nr.1 NatSchAG M-V vom gesetzlichen Baumschutz,
6. Genehmigung eines Eingriffs nach § 12 Abs.6 NatSchAG M-V

Zu 1: Befreiung NSG
Gemäß § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz kann von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Ziele der Renaturierung des Klinkener Kanals und der Alten Elde sowie die der damit verbundenen Baumaßnahmen sind Verbesserungen des Naturhaushaltes. Unter Berücksichtigung der Auflagen können erhebliche Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes und dessen Schutzzwecke vermieden werden.

Zu 2: Ausnahme LSG Lewitz LWL
Gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lewitz“ (LSG-VO „Lewitz“) im Landkreis Ludwigslust vom 07.01. 2010 kann der Landrat als untere Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach § 4 Abs. 1 und 2 zulassen, wenn dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, insbesondere eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nach § 3 nicht zu erwarten ist, und wenn die mit der beabsichtigten Maßnahme verbundenen, in § 4 Abs. 1 genannten, Wirkungen nur unwesentlich sind oder durch Nebenbestimmungen abgewendet oder auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden können, und auch sonst keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Ziele der Renaturierung der Alten Elde und der damit verbundenen Baumaßnahmen sind Verbesserungen des Naturhaushaltes weshalb eine Ausnahme zulässig ist.

Zu 3:Ausnahme LSG Lewitz PCH
Gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lewitz – Landkreis Parchim“ vom 1. Februar 2010
Kann der Landrat als untere Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach § 5 zulassen, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt. Dies ist zulässig, insbesondere wenn eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht zu erwarten ist oder wenn die mit der beabsichtigten Maßnahme verbundenen, in § 5 Absatz 1 genannten, Wirkungen, insbesondere die Beeinträchtigungen des Schutzzwecks nach § 3 nur unwesentlich sind oder durch Nebenbestimmungen abgewendet oder auf einen im Einzelfall vertretbaren Zeitraum begrenzt werden können und auch sonst keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Ziele der Renaturierung des Klinkener Kanals und der damit verbundenen Baumaßnahmen sind Verbesserungen des Naturhaushaltes weshalb eine Ausnahme zulässig ist.


Zu 4: Ausnahme nach § 20 Abs.3 NatSchAG vom gesetzlichen Biotopschutz
Nach § 20 Abs.1 NatSchAG sind Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieser führen können, unzulässig. Gemäß § 20 Abs. 3 NatSchAG M-V kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können oder die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist. Im LBP wurde dargelegt, dass mit der Umsetzung der vorgesehenen Renaturierungsmaßnahmen, insbesondere im Bereich Brahm- und Möwenteiche Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope ausgeglichen werden können

Zu 5: Ausnahme nach § 18 Abs.3 Nr.1 NatSchAG M-V vom gesetzlichen Baumschutz
Im Bereich der Baufelder befinden sich auch teilweise Gehölze, die nach § 18 NatSchAG M-V gesetzlich geschützt sind. Gemäß § 18 Abs. 3 kann die untere Naturschutzbehörde u.a. Ausnahmen zulassen, wenn ein nach sonstigen öffentlich –rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann. Das Vorhaben lässt sich nur verwirklichen, wenn die Gehölze im Vorfeld beseitigt werden.

Zu 6: Genehmigung eines Eingriffs nach § 12 Abs.6 NatSchAG M-V
Durch den Vorhabenträger wurde der Antrag gestellt, die geplanten Renaturierungsmaßnahmen an den Gewässern als Eingriff zu bewerten. Dem wurde seitens der UNB stattgegeben. Durch die Renaturierungsmaßnahmen werden wesentliche Umgestaltungen von Gewässern vorgenommen. Weiterhin sollen der Schlamm aus der Alten Elde ausgebracht (Verregnung und Ausbringung) werden. Demzufolge liegt hier ein Eingriff in Natur und Landschaft i.S. des § 14 BNatSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 6 NatSchAG M-V vor. Grundsätzlich ist gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG sind unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Im LBP wurde hinreichend dargestellt, dass die mit der Renaturierung verbundenen Eingriffe ausgleichbar sind.

UVP-Kategorie

Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
Wasserwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpartner

Landkreis Ludwigslust-Parchim (LUP)

19092 Schwerin
Postfach 160220
160220 Schwerin
Mecklenburg-Vorpommern
Deutschland

E-Mail: info@kreis-lup.de

Datum der Entscheidung

02.05.2018

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

Bekanntmachung Alte Elde ( Bekanntmachung Alte Elde.pdf )