Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Die Stadtwerke Soltau GmbH & Co. KG (SW Soltau) betreiben auf Basis einer bereit seit 19 Jahren bestehenden Bewilligung für das Wasserwerk Schüttenbusch (WW Schüttenbusch) Grundwasserentnahmen über mehrere Vertikalfilterbrunnen zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung. Der neue Br. 8 ersetzt den Bestandsbrunnen Br. 1, dessen Standort aufgrund der Grundwasserbeschaffenheit (steigende Mineralisation des Grundwassers) aufgegeben werden musste. Geplant ist eine jährliche Entnahmemenge von max. 250.000 m³ aus dem Brunnen 8. Die SW Soltau haben daher mit Datum vom 11.03.2022 die Erlaubnis zum Zwecke der Grundwasserförderung gem. § 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 8 Nds. Wassergesetz (NWG) zum Zwecke der Trinkwassergewinnung/-versorgung beantragt. Die Gesamtentnahme durch das WW i.H.v. 2.000.000 m³/a bleibt unverändert. Die Entnahmestelle, auf die sich die konstruktiven und bautechn. Maßnahmen / Auflagen zum Schutz des Grundwassers beziehen, befindet sich auf dem Flurstück 85/2, Flur 1, Gemarkung Soltau. Gem. §§ 5 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) -vom 18.03.2021 in der zzt. gültigen Fassung- hat die zuständige Behörde festzustellen, ob für die o.g. Maßnahme eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach § 7 Abs. 2 sowie der Nr. 13.3.2, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Zutagefördern von Grundwasser mit einem jährl. Volumen an Wasser von 100.000 m³ und mehr eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Im Rahmen des Verfahrens war durch die Vorprüfung nach Maßgabe von §§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 UVPG die Kriterien nach der Anlage 3 zum UVPG vorzunehmen. Die Bewertung im Rahmen der Prüfung anhand der vorgelegten Unterlagen (hier: Antragsunterlagen, Hydrogeolog. Gutachten, Berichtsunterlagen gem. § 7 Abs. 4 UVPG) sowie der maßgebenden Rechtsvorschriften, die sich vor allem aus dem WHG und NWG her ableiten, hat ergeben, dass durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht entstehen können. Das Grundwasserdargebot für die geplante Maßnahme ist in ausreichendem Maße vorhanden. Eine Übernutzung des Grundwasserkörpers ist durch die geplante Entnahme nicht zu befürchten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter auch bei Ausschöpfung der maximalen Fördermenge an Grundwasser ist nicht zu erwarten. Es besteht daher für das Vorhaben keine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP). Eine fortdauernde Beweissicherung bzgl. Wasserstands- und Wasserentnahmemengenmessung und entsprechender Dokumentation besteht. Das Ergebnis wurde mit Datum vom 11.05.2022 festgestellt. Die Feststellung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass sie nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 UVPG). Die Erlaubnis wurde mit Datum vom 12.05.2022 erteilt, sie ist jederzeit widerruflich. Az. 66-32-5042 Soltau, 21.06.2022 Landkreis Heidekreis Der Landrat Im Auftrag (von Geyso)
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