Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Die CEMEX Kies & Splitt GmbH plant eine Untertunnelung des Dammes, der in Nord-Süd-Richtung zwischen den beiden Abbauflächen Wittenborn und Bark verläuft, um das in der Grube Wittenborn abgebaute Material mit einem Transportband zur Betriebsfläche in der Grube Bark transportieren zu können. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht. Für einen Gewässerausbau ist in Nummer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt. Nach § 7 Absatz 1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Prüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ausgeschlossen sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 UVPG bekanntgegeben. Sie ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Bad Segeberg, den 16.07.2019 Kreis Segeberg - Der Landrat - Untere Wasserbehörde
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