Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Neubau der Bundesautobahn A 44 (Kassel-Herleshausen), Teilabschnitt zwischen Anschlussstelle Sontra Nord und dem Tunnel Alberberg (VKE 50) von Bau-km: 50+000,000 bis Bau-km: 60+760,000 – 2. Planänderung, Entwurfsfortschreibung Bau-km 53+660 bis Bau-km 60+760) hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 44 (Kassel-Herleshausen) Teilabschnitt zwischen Anschlussstelle Sontra Nord und dem Tunnel Alberberg (VKE 50), wurde am 5. September 2013 (Az. 061-k-04#2.138) erlassen. Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), endvertreten durch die DEGES – Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und Bau GmbH – plant nunmehr im Rahmen der Bauausführung Änderungen des planfestgestellten Vorhabens im Bereich von Bau-km 53+660 bis Bau-km 60+760. Die geplanten technischen Änderungen beinhalten im Wesentlichen - Umplanung der Anschlussstelle Sontra, - bereichsweise Anpassung Gradiente beider Richtungsfahrbahnen in Bezug auf eine Optimierung der Haltesichtweiten, - Optimierungen des Entwässerungskonzeptes, - Erhöhung der Ausbaubreite des eines Radwegeabschnittes, - Neutrassierung im Vorfeld der Tunnel Bubenrad und Dachsloch, - Konkretisierung der Planung der Betriebsgebäude und -zufahrten sowie der Havariebecken und Wartungsflächen im Bereich der Tunnel Bubenrad und Dachsloch, - bereichsweise Optimierung der Böschungsgestaltungen - sowie die erforderlichen Anpassungen an die in diesen Bereichen geplanten weiteren Maßnahmen. Die Vorhabenträgerin hat beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung beantragt, die Planänderung zuzulassen. Für die Entscheidung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. September 2017 (BGBl. I S. 3370), war bezüglich der Planänderung nach § 9 Abs. 1 Nr.1 UVPG und nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob die beantragten Maßnahmen die in Anlage 1 des UVPG festgelegten Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten und ob diese Maßnahmen gegebenenfalls aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können und daher die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Dies ist hier nicht der Fall. Die weitere Prüfung hat ergeben, dass aufgrund der im Rahmen der 2. Planänderung durchzuführenden Maßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ausgeschlossen sind. Die Lage der Fahrbahn wird grundsätzlich beibehalten, hier ergeben sich nur geringfügige Verschiebungen. In Bezug auf die Schutzgüter Boden und Fläche ergibt sich zwar eine geringfügige zusätzliche Versiegelung von Flächen, dem steht jedoch eine darüberhinausgehende Reduzierung von sonstigen dauerhaften Flächenumwandlungen gegenüber, sodass die dauerhafte Beeinträchtigung von Flächen insgesamt reduziert wird. Bauzeitliche Flächeninanspruchnahmen werden ebenfalls reduziert. In Bezug auf das Schutzgut Wasser ergeben sich durch die Planänderung keine erheblichen zusätzlichen Betroffenheiten, Einleitungen in Oberflächengewässer werden reduziert. Die bau- und anlagebedingte Beeinträchtigung von klimarelevanten Wäldern wird durch die Planänderung ebenfalls geringfügig reduziert. Zusätzliche betriebsbedingte nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Luft und Landschaft sind durch die Planänderung ebenfalls nicht zu erwarten, da die räumliche Lage der Trassen nahezu beibehalten wird und sich ggf. lediglich geringfügig verschiebt. Andere Schutzgüter im Sinne von § 2 Abs. 1 UVPG, namentlich die Schutzgüter kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen hinsichtlich der Schutzgüter des UVPG, sind durch die Planänderung nicht nachteilig betroffen Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Wiesbaden, 12.07.2018 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung VI 1a-B – 061-k-04#2.138b
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