Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Der Riegeldeich Zingst West, der westlich der Ortschaft Zingst von der Ostsee- bis zur Boddenküste verläuft, dient dem boddenseitigen Hochwasserschutz der Gemeinde Ostseeheilbad Zingst. Mit einer Nord-Süd-Ausrichtung hat er eine Länge von 2.350 m. Er beginnt an der Außenküste bei Küstenkilometer (KKM) F 204.300, wo er an den vorhandenen Seedeich einbindet und endet bei KKM 251.000 am Boddendeich Zingst. Da der Deich in seinem jetzigen baulichen Zustand nicht geeignet ist einem Bemessungshochwasser standzuhalten, soll der Deich bautechnisch verstärkt werden. Mit der Verstärkung geht eine Verbreiterung der Deichaufstandsfläche einher. Daher sind an den deichbegleitenden Gräben in einigen Abschnitten Anpassungen an deren Böschung und/oder dessen Verlauf erforderlich. Die Kreisstraße VR 25 quert am südlichen Ende den Riegeldeich. Mit der Erhöhung des Deiches ist auch die Anhebung der Straße erforderlich um die Hochwassersicherheit herzustellen. Die Anpassung der Straße erfolgt dabei auf einer Länge von 305 m. Vorgesehen ist der Ausbau der Straße, ebenfalls in Asphaltbauweise, auf eine Fahrbahnbreite von 7,0 m (3,5 m je Fahrstreifen) mit beidseitigem Bankett. Im Kreuzungsbereich des auf der Deichkrone verlaufenden Fußgänger-/ Radweges wird die Fahrbahnbreite zur Verkehrssicherheit mittels der Anordnung einer Verkehrsinsel ausgeweitet. Die künftige Fahrbahnoberkante liegt am Hochpunkt im Kreuzungsbereich bei 2,60 m ü. NHN und damit ca. 85 cm über dem Bestand. Bei dem Vorhaben des Deiches handelt es sich um Bauten des Küstenschutzes. Diese stehen nach § 67 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), dem Gewässerausbau gleich. Nach Nr. 13.16 Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) in Verbindung mit den landesgesetzlichen Regelungen der Anlage 1 Nummer 18 a) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz-LUVPG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2018 (GVOBl. M-V 2018, 363), entfällt für das Deichbauvorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), weil keine durch aperiodischen Salzwasserüberflutungen ökologisch geprägte Flächen eingedeicht werden (Höhenlagen bis 0,8 m ü. HN). Mit der Erhöhung des Deiches werden einzelne Gräben in Anspruch genommen, die jeweils mehrere Grundstücke entwässern. Insofern handelt es sich in diesem Fall um Ausbaumaßnahmen im Sinne des § 67 WHG. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 13.18.1 Anlage 1 UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Des Weiteren wird ein Teil der Kreisstraße K 25 geändert, wodurch sich ebenfalls eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 in Verbindung mit der Anlage 1 Nr. 23 LUVG M-V ergibt.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (LUNG)
Goldberger Straße 12 b
18273
Güstrow
Mecklenburg-Vorpommern
Deutschland
E-Mail: | poststelle@lung.mv-regierung.de |
Datum der Entscheidung
10.01.2024