Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Die Verbandswasserwerk Gangelt GmbH, von-Siemens-Straße 4, 52511 Geilenkirchen hat gem. §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme beantragt. Weiter hat die Verbandswasserwerk Gangelt GmbH Erdaufschlüsse gem. § 49 WHG im Rahmen dreier Erkundungsbohrungen angezeigt. Das Vorhaben dient der Erkundung der östlichen Erweiterung der Wassergewinnungsanlage. Die Erweiterung der Anlage erfolgt wegen der PFAS-Belastung des Grundwassers im bestehenden Einzugsgebiets. Beantragt wurde die Erlaubnis zur Entnahme von 70 m³/h, 1.680 m³/d, maximal 13.000 m³ Grundwasser und die Wiedereinleitung in die Vorflut. Angezeigt wurden folgende Bohrungen: - Erkundungsbohrung I (DN 125) auf dem Grundstück Gemarkung Geilenkirchen, Flur 21, Flurstück 420 - Erkundungsbohrung II (DN125) auf dem Grundstück Gemarkung Geilenkirchen, Flur 21, Flurstück 77 - Erkundungsbohrung III (DN250) auf dem Grundstück Gemarkung Geilenkirchen, Flur 21, Flurstück 77 Nach § 7 Abs. 2 i. V. m. Nr. 13.3.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für eine Grundwasserentnahme in einer Menge von 5.000 m³ bis weniger als 100.000 m³ eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Dabei wird zunächst geprüft, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, ist aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien zu untersuchen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Diese Prüfung hat ergeben, dass bereits die Durchführung einer Vorprüfung nicht erforderlich ist, da erheblich negative Auswirkungen auf grundwasserabhängige Feuchtgebiete auszuschließen sind. Zum einen sind entsprechende Gebiete im Auswirkungsbereich nicht vorhanden und zum anderen erfolgt die Entnahme aus tieferen Grundwasserstockwerken, sodass sich Absenkungen nicht in den oberen Grundwasserleiter durchpausen. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Nr. 13.4 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für eine Tiefbohrung zum Zweck der Wasserversorgung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Dabei ist aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien zu untersuchen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Diese Prüfung hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die wesentlichen Gründe für eine Umweltverträglichkeit sind: Beim Brunnenbau kommen keine Boden- und wassergefährdende Baustoffe zum Einsatz. Darüber hinaus werden während der Bohrmaßnahmen nur Bohrspülzusätze verwendet, die keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit verursachen oder fördern. Insgesamt ist das Austreten von Schadstoffen bei sachgemäßem Umgang unwahrscheinlich. Dennoch wird vorsichtshalber durch Auffangeinrichtungen (Geotextilvlies, Auffangwannen, Ölbindemittel) ein Eindringen ausgetretener Stoffe in den Boden wirksam verhindert. Der durch das Abschlussbauwerk resultierende dauerhafte Flächenverbrauch ist zu vernachlässigen. Die bau- und anlagebedingten Wirkungen in Form des Verlusts von Lebensräumen treten i. W. durch temporäre Flächeninanspruchnahme in geringem Ausmaß auf. Die temporär beanspruchten Flächen werden nach Abschluss der Bau-arbeiten ordnungsgemäß wiederhergestellt und stehen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen wieder zur Verfügung, sodass hierdurch keine erheblich negativen Auswirkungen zu erwarten sind. Aufgrund der Lage der Bohransatzpunkte im Bereich landwirtschaftlich genutzter Flächen mit einem Mindestabstand von ca. 100 m zur nächsten Bebauung ist keine Belästigung der Bevölkerung durch die Bohrarbeiten zu erwarten. Dauerhafte Beeinträchtigungen der Bevölkerung sind aufgrund der Entfernung ebenfalls auszuschließen. Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird diese Feststellung hiermit bekannt gemacht und ist nach § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. 25.04.2024 gez. Heimbach Bezirksregierung Köln
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